Im Main-Tauber Kreis gibt es heute zwei neue Corona-Virus Fälle. Das meldet das Landratsamt in TBB. Insgesamt sind damit 356 Corona-Fälle im Main-Tauber Kreis.

Aktuelles. Politisches. Meinungen. Für Großrinderfeld und Main-Tauber.
Neues aus Großrinderfeld und der unmittelbaren Umgebung.
Die Gemeinde Großrinderfeld liegt im Main-Tauber-Kreis und besteht aus den vier Ortschaften Großrinderfeld, Gerchsheim, Schönfeld und Ilmspan (nicht vergessen sei auch Hof Baiertal). Großrinderfeld liegt an der Landesentwicklungsachse Tauberbischofsheim/Würzburg und erfreut sich als eine der wenigen Gemeinden im Landkreis einer wachsenden Bevölkerung. Grund dafür ist neben der Nähe zu qualifizierten Arbeitsplätzen und dem Kulturangebot der Großstadt Würzburg das Leben im Grünen mit intakter Nahversorgung und regem Vereinsleben.
Im Main-Tauber Kreis gibt es heute zwei neue Corona-Virus Fälle. Das meldet das Landratsamt in TBB. Insgesamt sind damit 356 Corona-Fälle im Main-Tauber Kreis.
Gute Nachrichten: im Main-Tauber Kreis gibt es heute keine neue Coronavirus Fälle. Das meldet das Landratsamt in TBB. Insgesamt bleibt es damit bei 354 Corona-Fälle im Main-Tauber Kreis.
Rechnet man die vom Main-Tauber Kreis gemeldeten Fallzahlen einmal zusammen, so kommt man auch zur Zahl der noch aktuell in Covid-19 Erkrankten: das sind 106 Personen. In mancher Gemeinde, zum Beispiel Großrinderfeld, gibt es mittlerweile gar keine aktiv Erkrankten mehr.
Das sind gute Nachrichten, sie sollten aber nicht zur Unvorsicht verleiten. Nach wie vor ist es wichtig, die weitere Ausbreitung des Corona-Virus zu verhindern und die Hygienemassnahmen einzuhalten, insbesondere den Mindestabstand von 1,5 Metern und das Tragen von „Alltagsmasken“ beim Einkauf und im ÖPNV.
Das Land Baden-Württemberg hat nun auch Soforthilfe für Obdachlose und Tierheime aufgelegt. Außerdem liegt nun ein Gesetzentwurf vor, der künftig Gemeinderats- und Kreistagssitzungen mittels Videokonferenz ermöglichen soll.
Aufgrund der aktuellen Entwicklung und der Rückkehr zum ÖPNV-Regelbetrieb am 4. Mai steht die telefonische Fahrplanauskunft des Verkehrsverbundes Rhein-Neckar (VRN) seit Montag, 27. April, wieder zur Verfügung. Damit können wieder telefonische RufTaxi-Buchungen vorgenommen werden. Weiterhin sind Onlineauskünfte und -buchungen über die Internetseite www.vrn.de sowie in der kostenlosen myVRN-App möglich. Informationen zum Fahrplan und zu den Tarifangeboten des VRN gibt es zudem bei der Verkehrsgesellschaft Main-Tauber unter www.vgmt.de sowie während der Geschäftszeiten telefonisch unter 09343/62140. Im RufTaxi-Verkehr bleibt zum Schutz der Fahrer und Fahrgäste der Beifahrersitz für die Personenbeförderung gesperrt und die maximale Anzahl der Fahrgäste auf zwei Personen begrenzt. Ausgenommen von dieser Regelung sind zu befördernden Familien. Solche Familienbuchungen müssen telefonisch unter der Nummer 0621/1077077 erfolgen.
Das Verkehrsministerium Baden-Württemberg hat am Montag klargestellt, dass das Tragen von nicht-medizinischen Alltagsmasken oder vergleichbaren Mund-Nasen-Bedeckungen auch im Taxi- und Mietwagenverkehr sowie unter anderem bei freigestellten Schülerverkehren erforderlich ist. Ausnahmen gelten, wenn es aus medizinischen Gründen oder aus sonstigen zwingenden Gründen für den Betroffenen unzumutbar ist oder anderweitige Schutzmaßnahmen, wie zum Beispiel der Einsatz von rechtlich zulässigen Trennvorrichtungen, ergriffen werden.
Im Zusammenhang mit Taxi- und Mietwagenfahrten hat das Verkehrsministerium am Montag Handlungsempfehlungen veröffentlicht. Demnach sollen keine Sammelfahrten durchgeführt werden, es sei denn, sie sind unvermeidbar, etwa die Beförderung von Schülern zu ihren Bildungseinrichtungen.
Auf größtmöglichen Abstand zwischen der Fahrerin/dem Fahrer und den Fahrgästen von möglichst 1,5 Meter ist zu achten, soweit keine Abschirmung des Fahrgastraumes etwa durch eine Trennscheibe gegeben ist. Der Einbau von rechtlich zugelassenen Spuckschutz-Vorrichtungen wird empfohlen. Personen sind grundsätzlich auf der Rückbank, hinter dem Beifahrersitz, zu befördern, um den größtmöglichen Abstand zur Fahrerin/zum Fahrer zu gewährleisten, es sei denn die Beförderung eines Fahrgastes ist nur auf dem Beifahrersitz zumutbar.
Beförderte Personengruppen, die Angehörige des gleichen Haushalts umfassen, können zueinander einen geringeren Abstand als 1,5 Meter haben, sollen aber einen größtmöglichen Abstand zum Fahrer/zur Fahrerin einhalten. Werden ausnahmsweise mehrere Fahrgäste (nicht Familien) befördert, so sollte mindestens ein Großraumtaxi eingesetzt werden und sowohl zwischen den Fahrgästen und der Fahrerin/dem Fahrer durch angepasste Sitzplatzverteilung ein größtmöglicher Abstand eingehalten werden.
Bei der Beförderung von unterstützungsbedürftigen Personen, die durch das Corona-Virus potentiell besonders gefährdet sind, wie etwa Dialyse-, Chemo- oder Bestrahlungstherapiepatienten, ist grundsätzlich eine zusätzliche Begleitperson zulässig. Auch hier sollte jedoch möglichst auf die Einhaltung des Abstands geachtet werden.
Allgemeine Hygieneregeln wie regelmäßiges Händewaschen und die regelmäßige Desinfektion des Fahrgastinnenraums sowie der Türaußengriffe sind zu beachten. Während der Beförderung soll die Umluftfunktion der Klimaanlage ausgeschaltet bleiben, der Fahrgastinnenraum ist bestmöglich zu belüften.
Von den infizierten Personen im Main-Tauber-Kreis sind inzwischen 241 wieder genesen. Sie verteilen sich auf das Gebiet der Kommunen: Assamstadt: 4, Bad Mergentheim: 71, Boxberg: 4, Creglingen: 13, Freudenberg: 4, Großrinderfeld: 8, Grünsfeld: 7, Igersheim: 16, Külsheim: 3, Königheim: 3, Lauda-Königshofen: 16, Niederstetten: 25, Tauberbischofsheim: 17, Weikersheim: 28, Werbach: 5, Wertheim: 16, Wittighausen: 1.
verteilen sich auf das Gebiet der Kommunen Ahorn: 0, Assamstadt: 4, Bad Mergentheim: 116, Boxberg: 17, Creglingen: 17, Freudenberg: 4, Großrinderfeld: 9, Grünsfeld: 12, Igersheim: 23, Külsheim: 6, Königheim: 3, Lauda-Königshofen: 27, Niederstetten: 32, Tauberbischofsheim: 24, Weikersheim: 31, Werbach: 6, Wertheim: 19 und Wittighausen: 4.
Quelle: Pressemitteilung des Landratsamt in Tauberbischofsheim
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Weitere Informationen rund um Covid-19 (Corona, SARS-CoV-2), auch im Main-Tauber Kreis, gibt es auf der Übersichtsseite zu Coronavirus in Großrinderfeld und Main-Tauber Kreis.
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Es war ruhig geworden um eine gesetzliche Möglichkeit zu Sitzungen des Gemeinderats (und auch der Kreistage) mittels Videokonferenz. Nun liegt aber ein Gesetzentwurf vor. Der geht am kommenden Mittwoch (29. April 2020) in der 117. Sitzung des Landtags Baden-Württemberg in erste Lesung.
Damit kommt der Entwurf zumindest schon einmal aus den Regierungsfraktionen, was seiner Annahme prinzipiell förderlich sein dürfte. Er beinhaltet auch keineswegs eine generelle Möglichkeit zu Videokonferenzen, sondern stellt daran hohe Schranken: so sollen sie nur in besonderen Notsituationen gestattet sein, oder zu Dingen die Bürgermeister*in ohnehin als Eilentscheidung treffen könnte. Immerhin wird die Corona-Krise zumindest in der Begründung explizit als Notfall genannt, damit dürfte die Anwendbarkeit in der aktuellen Lage gegeben sein.
„Baden-Württemberg: Gemeinderatssitzung per Videokonferenz nun doch?“ weiterlesenIm Main-Tauber Kreis gibt es heute 2 neue Coronavirus Fälle. Das meldet das Landratsamt in TBB. Insgesamt sind damit 354 Corona-Fälle im Main-Tauber Kreis.
Ab Montag, dem 27. April 2020 gilt in Baden-Württemberg die Corona-Maskenpflicht: insbesondere beim Einkaufen und im ÖPNV müssen Mund-Nase-Bedeckungen getragen werden. Darunter sind vor allem sogenannte einfache „Alltagsmasken“ zu verstehen. Wer keine hat, kann kann ersatzweise auch ein Tuch oder einen Schal verwenden. Alle Informationen hierzu finden Sie auf der Seite der Landesregierung Baden-Württemberg.
Tipp für Großrinderfelder Bürger: die Gemeinde bietet Masken zum Selbstkostenpreis an.
„Main-Tauber Kreis: zwei neue Corona-Fälle, Maskenpflicht ab Montag“ weiterlesenIm Main-Tauber Kreis gibt es heute fünf neue Coronavirus Fälle. Das meldet das Landratsamt in TBB. Insgesamt sind damit 352 Corona-Fälle im Main-Tauber Kreis.
Im Main-Tauber Kreis gibt es heute drei neue Coronavirus Fälle. Das meldet das Landratsamt in TBB. Insgesamt gibt es damit 347 Corona-Fälle im Main-Tauber Kreis.
Damit bleiben uns der niedrige Zuwachs der Covid-19 Fälle weiter erhalten. Zur Erinnerung: wir sehen hier immer noch das Ergebnis der Schutzmassnahmen von Anfang April. Erst um den ersten Mai herum kann man die Auswirkungen der Corona-Lockerungen erkennen.
Die neu infizierten Personen befinden sich in häuslicher Isolation. Die Kontaktpersonen werden ermittelt. Für sie wird ebenfalls häusliche Isolation angeordnet.
Wir arbeiten aktuell daran, die Daten vom RKI automatisch zu übernehmen. Damit sind wir etwas weniger aktuell, dafür stimmen die Werte aber mit den Offiziellen überein. Unserer Meinung nach ist „absolute“ Aktualität momentan nicht mehr so wichtig wie in den Anfangstagen der Pandemie. Ergibt sich etwas Auffälliges, werden wir natürlich kurzfristig darauf aufmerksam machen. Die Umstellung wird in den nächsten Tagen geschehen.
Die vom Gesundheitsamt angeordnete Isolierungsmaßnahme für das Johann-Benedikt-Bembé-Stift in Bad Mergentheim konnte wieder aufgehoben werden. Damit steht im Main-Tauber-Kreis aktuell kein Pflegeheim mehr unter Quarantäne.
Mit Beschluss vom Donnerstag, 23. April, hat die Landesregierung ihre Rechtsverordnung über infektionsschützende Maßnahmen gegen die Ausbreitung des Coronavirus erneut geändert. Die neuen Regelungen gelten ab Montag, 27. April.
Im Detail regelt die sechste Anpassung der Corona-Verordnung, dass Personen ab dem vollendeten sechsten Lebensjahr verpflichtet sind, im öffentlichen Personennahverkehr sowie in Ladengeschäften und Einkaufszentren eine so genannte „Alltagsmaske“ zu tragen. Damit sind nicht-medizinische Masken oder eine vergleichbare Bedeckung von Mund und Nase, etwa durch einen Schal oder ein Tuch, gemeint. Sie dient zum Schutz anderer Personen vor einer Verbreitung des SARS-CoV-2-Virus.
Diese Pflicht gilt nicht, wenn das Tragen einer Maske aus medizinischen oder sonstigen zwingenden Gründen nicht zumutbar ist (wie beispielsweise bei einer Asthma-Erkrankung) oder wenn das Tragen einer Maske bedingt durch eine Behinderung nicht möglich ist. Ferner gilt die Maskenpflicht nicht, wenn gleichwertige bauliche Schutzmaßnahmen bestehen, zum Beispiel frontal und seitlich angebrachte Plexiglasscheiben für Kassiererinnen und Kassier.
Außerdem wird, wie berichtet, die Notbetreuung für Kinder ausgeweitet. So gibt es die erweiterte Notbetreuung ab Montag, 27. April, in den Kindertageseinrichtungen, in der Kindertagespflege, an Grundschulen sowie an den weiterführenden Schulen in Baden-Württemberg.
Ladengeschäfte mit einer Verkaufsfläche von nicht mehr als 800 Quadratmetern dürfen öffnen, größere Geschäfte durch Abtrennung von Verkaufsflächen in begrenztem Umfang. Kfz-Händler, Fahrradhändler und Buchhandlungen dürfen unabhängig von der Größe ihrer Verkaufsfläche öffnen, ebenso Bibliotheken und Archive. Die Regelung, dass über die üblicherweise bestehenden Sonntagsöffnungen hinaus weitere Geschäfte geöffnet haben dürfen, wird wieder aufgehoben.
Wie bisher gilt, in der Öffentlichkeit wo immer möglich zu anderen Personen einen Mindestabstand von 1,5 Metern einzuhalten. Der Aufenthalt im öffentlichen Raum ist nur alleine oder mit einer weiteren nicht im Haushalt lebenden Person erlaubt, also maximal zu zweit. Familien oder Menschen, die zusammenleben, können weiter gemeinsam auf die Straße.
Geschlossen bleiben Gaststätten, Cafés, Eisdielen, Bars, Shisha-Bars, Clubs, Diskotheken und Kneipen. Die Möglichkeit des Außer-Haus-Verkaufs bei Gaststätten wurde um Eisdielen und Cafés erweitert.
Veranstaltungen sind weiterhin grundsätzlich untersagt. Die Einschränkungen hinsichtlich der Religionsausübung bleiben zunächst bestehen. Großveranstaltungen sind mindestens bis zum 31. August nicht möglich. Die Details hierzu müssen noch festgelegt werden.
Von den infizierten Personen im Main-Tauber-Kreis sind inzwischen 230 wieder genesen. Sie verteilen sich auf das Gebiet der Kommunen: Assamstadt: 4, Bad Mergentheim: 62, Boxberg: 4, Creglingen: 13, Freudenberg: 4, Großrinderfeld: 8, Grünsfeld: 7, Igersheim: 16, Külsheim: 3, Königheim: 3, Lauda-Königshofen: 17, Niederstetten: 24, Tauberbischofsheim: 17, Weikersheim: 26, Werbach: 5, Wertheim: 16, Wittighausen: 1.
Die 347 Fälle verteilen sich auf das Gebiet der Kommunen Ahorn: 0, Assamstadt: 4, Bad Mergentheim: 113 (+2), Boxberg: 15 (+1), Creglingen: 17, Freudenberg: 4, Großrinderfeld: 9, Grünsfeld: 12, Igersheim: 23, Külsheim: 5, Königheim: 3, Lauda-Königshofen: 27, Niederstetten: 31, Tauberbischofsheim: 24, Weikersheim: 31, Werbach: 6, Wertheim: 19 und Wittighausen: 4.
Quelle: Pressemitteilung des Landratsamt in Tauberbischofsheim
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Weitere Informationen rund um Covid-19 (Corona, SARS-CoV-2), auch im Main-Tauber Kreis, gibt es auf der Übersichtsseite zu Coronavirus in Großrinderfeld und Main-Tauber Kreis.
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Informationen zu Omikron in Deutschland finden Sie hier.
Im Main-Tauber Kreis gibt es heute eine neue Corna-Infektion. Im Kreis sind es damit 334 Covid-19 Fälle. Darin sind 224 Geheilte enthalten. Aktive Corona-Infektionen gibt es also maximal 110 im Main-Tauber Kreis. Das meldete heute das Landratsamt in TBB.
Wichtige neue Entwicklungen sind aus dem Main-Tauber Kreis nicht zu vermelden – wie eigentlich bereits seit einigen Tagen. Das ist aber eher beruhigend und ganz sicher keine schlechte Nachricht.
Ein Wort in eigener Sache: die Lage ist natürlich weiterhin sehr sensibel, sie hat sich aber gefestigt und ist besser überschaubar. Daher überlege ich auch, meine Information über die Corona-Lage anzupassen. Denn täglich immer ähnliches zu vermelden, so angenehm das auch ist, macht nicht ganz so viel Sinn. Dazu in den nächsten Tagen mehr.
„Main-Tauber Kreis: ein neuer Cornavirus-Fall, recht ruhige Lage“ weiterlesenEuropa, Bund und Länder stimmen sich durch Videokonferenzen ab. Nur die Kommunalparlamente, die müssen physisch zusammentreffen. Das passt so gar nicht in die Welt der Corona-Hygienevorschriften. Kann man nicht auch Gemeinderatssitzungen und die der Kreistage via Videokonferenz oder Telefonschalte durchführen?
Das Thema ist leider nicht ganz so einfach. Es gibt aber Anhaltspunkte, dass es bei geeigneter Durchführung durchaus Möglichkeiten dazu gibt. Wie ich im Fazit feststellen werde, könnten Videokonferenzen aktuell sogar rechtssicherer als physische Ratssitzungen sein.
Technisch lässt sich sowohl eine geschlossene Benutzergruppe (nichtöffentliche Sitzung) als auch ein offener Zugang für Bürger (öffentliche Sitzung) einrichten. Der Zugang ist niederschwellig, da auch per Telefon möglich. So weit, so gut.
Bleibt aber die Frage, ob die für Baden-Württemberg gültige Gemeindeordnung (GemO BW) einem solchen Vorgehen entgegensteht. Denn nach Recht und Gesetz muss es natürlich gehen – insbesondere deshalb, weil Beschlüsse sonst auch noch nach Jahren als nichtig angefochten werden könnten. Damit wäre eine große Rechtsunsicherheit verbunden, die wird man nicht wollen. Das gilt aber natürlich auch im Hinblick auf in physischer Sitzung getroffenen Beschlüsse.
Festzuhalten ist, dass weder in der GemO noch in der Verwaltungsvorschrift (VwV) dazu die Art und Weise einer “Sitzung” konkretisiert ist. Insbesondere ist nirgends persönliche Anwesenheit vorgeschrieben.
Insofern könnte auch ein virtueller elektronischer Raum genutzt werden. Dabei wird die Sitzung vom Bürgermeister unter Mitteilung der Identifikation des virtuellen Raumes sowie ggf. eines Zugangscodes einberufen. Den Mitgliedern des Gemeinderats kann dabei zusätzlich eine einmalige persönliche Identifikation mitgeteilt werden. Somit sind sie eindeutig identifizierbar und können sich als berechtigt ausweisen – sofern dies überhaupt gefordert sein sollte. Damit sollte §34 GemO genüge getan sein.
Um Bedenken gegen die Vertraulichkeit des virtuellen Raumes zu widersprechen, sollte die Einladung über den geschützten Bereich des Ratsinformationssystems erfolgen. Ist ein solches nicht vorhanden, so sollte die Ladung per Brief erfolgen. Insbesondere sollten die Zugangscodes nicht per E-Mail übermittelt werden, da elektronische Post potentiell von Dritten mitgelesen werden kann. Als Alternative stehen unter Umständen DSGVO-konforme gesicherte Messenger wie Threema zur Verfügung.
Als weitere Sicherheitsmaßnahme kann der Moderator jeden anwesenden Teilnehmer einzeln ansprechen und dessen Berechtigung prüfen. Unberechtigte können vom Moderator aus dem virtuellen Raum verwiesen werden. Gelingt das nicht dauerhaft, muss die Sitzung notfalls vertagt werden. Bei öffentlichen Sitzungen ist eine Prüfung der Zugangsberechtigung nicht notwendig – zumindest dann nicht, wenn der Gemeinderat und die Zuhörer innerhalb des selben virtuellen Raumes anwesend sind.
Das Videokonferenzsystem ermöglicht dem Vorsitzenden die Versammlungsleitung nach §36 GemO, insb. kann auch §36 (3) Satz 1 durchgesetzt werden.
Es ist empfehlenswert, sich eines technischen Moderators zu bedienen, der die Videokonferenz als solches verwaltet. Hier sollte es sch um einen Mitarbeiter der Gemeindeverwaltung handeln, oder eine anderweitig zur Verschwiegenheit verpflichtete Person. Die technische Moderation kann auch Wortmeldungen von Ratsmitgliedern annehmen und sie an den Vorsitzenden zur Worterteilung weiterleiten. In kleinen Gremien kann der Vorsitzende ggf. auch die technische Moderation übernehmen. Dies ist aber eine zusätzliche Belastung und Ablenkung für den Vorsitzenden.
Aufgaben der technischen Moderation sind neben der Annahme von Wortmeldungen auch die Stummschaltung bzw. Freigabe von Teilnehmern, Unterstützung bei kleineren während der Sitzung auftretenden Problemen und, bei öffentlichen Sitzungen, die Einbeziehung der Anfragen von Einwohnern oder physisch teilnehmenden Mitgliedern des Gemeinderats.
Eine physische Teilnahme kann für Mitglieder des Gemeinderats angeboten werden, die eine virtuelle Teilnahme ablehnen. Dazu müssen ein physischer Raum geschaffen werden, in dem die notwendigen Hygienemaßnahmen sichergestellt werden können. Möglichst ist die physische Teilnahme von Mitgliedern das Gemeinderats aufgrund der erhöhten Risikolage für die Handlungsfähigkeit der Gemeinde (Infektionsrisiko) zu vermeiden. Das gilt in besonderem Maße für kleinere Gemeinden, bei denen der Ausfall bereits weniger Verwaltungsmitarbeiter zu größeren Problemen führen kann. Bürgermeister*in bzw. BM-Stellvertretende sollten keinesfalls gemeinsam an einer physischen Sitzung teilnehmen. Sofern die (künftige…) Rechtslage das gestattet, sollte für die Mitglieder des Gemeinderats die virtuelle Teilnahme verpflichtend sein.
In öffentlichen Sitzungen kann auch für die Öffentlichkeit die Möglichkeit zur physischen Teilnahme geschaffen werden. Hierzu hat sich das Innenministerium Baden-Württemberg in seiner Pressemitteilung vom 31. März 2020 wie folgt geäussert: „… sollen die notwendigen Sitzungen des Gemeinderats, des Kreistags und ihrer beschließenden Ausschüsse auch als Telefon- oder Videokonferenz durchgeführt werden können. Freilich muss dabei der Öffentlichkeitsgrundsatz gewahrt bleiben: etwa durch die Übertragung der Schaltkonferenz in den Ratssaal. Dort können dann Zuhörerinnen und Zuhörer, insbesondere auch die Medien, den Verlauf der Sitzung öffentlich verfolgen„.
Die Realiserung kann erfolgen durch Übertragung in den Ratssaal. Dort ist ein PC mit Beamer sowie entsprechende Tontechnik zu installieren. Die technische Moderation sollte in diesem Fall vor Ort im Ratssaal vorgenommen werden. Für „Anfragen von Anwohnern“ kann von der technischen Moderation den Einwohnern auch jeweils ein Mikrofon zugeteilt werden. Dabei sind Hygieneschutzmassnahmen zu beachten.
Die Öffentlichkeit der Sitzung nach §35 GemO wird durch Mitteilung des Veranstaltungscodes in der öffentlichen Bekanntmachung erreicht. Alle Interessenten können sich entsprechend einwählen. Dabei kann es zu Kapazitätsengpässen des Videokonferenzsystems kommen. Dies ist analog zu gefüllten physischen Räumen, wo auch Besucher abgewiesen werden dürfen. Virtuell ist eine höhere Teilnehmerzahl regelmäßig sogar leichter realisierbar. Der Presse sollten bevorzugt Zugänge zum Konferenzsystem angeboten werden.
Um Störungen zu vermeiden ist es auch denkbar, zwei miteinander verschaltete Konferenzen durchzuführen. Das geht beispielsweise mit dem Werkzeug WebEx. Hierbei sind die aktiv an der Sitzung Beteiligten (Bürgermeister, Verwaltung, Mitglieder des Gemeinderats, …) in einer Konferenz. Zuhörer und Presse befinden sich in einer gesonderten zweiten Konferenz. Ton und Bild der ersten Konferenz werden in die Zweite weitergeleitet, es gibt aber keine Kontaktmöglichkeit aus der zweiten „Zuhörer-Konferenz“ in die erste „Rats-Konferenz“. Dies ist allerdings erhöhter Aufwand, der gerechtfertigt sein sollte.
Innerhalb des virtuellen Raumes kann die Verhandlung wie üblich geführt werden. Idealerweise sind alle Teilnehmer via Video verbunden, notfalls jedoch auch per Telefon.
Die Abstimmung im virtuellen Raum kann konform zu §37 erfolgen, wenn namentlich abgestimmt wird. Das jeweilige Ratsmitglied wird aufgerufen und kann dann eindeutig und unzweifelhaft seine Stimme abgeben. Dies erfordert allerdings die offenen Abstimmung.
Schwierig ist die geheime Abstimmung. Es darf kein ungebührlicher Druck aufgebaut werden, diese zu verlangen. Auch in normalen Zeiten gibt es bei Mitgliedern des Gemeinderats sicherlich eine gewisse Hemmschwelle, auf geheimer Abstimmung oder Wahl zu bestehen. In Corona-Zeiten und wenn dies dann zwingend zu einer physischen Sitzung mit entsprechendem Infektionsrisiko führen würde, ist der Druck sicherlich höher.
Daher sehen Rechtsgelehrte auch keinen Ausweg darin, bei Anforderung einer geheimen Abstimmung auf eine physische Sitzung zu vertagen. Dies sei nicht im intendierten Sinne des Gesetzgebers. Diese Argumentation klingt auch einleuchtend.
Allerdings ist es auch so, dass geheime Abstimmung wohl nur in den allerwenigsten Fällen notwendig werden und daher bei den allermeisten Ratssitzungen keine Rolle spielen. Im Allgemeinen ist es auch im Vorhinein absehbar, dass die Notwendigkeit einer geheimen Abstimmung notwendig wird.
Eine Möglichkeit läge also darin, vorab in den Fraktionen abzustimmen ob eine geheime Abstimmung notwendig ist. Sofern keine Fraktionen vorhanden sind, könnte analog eine Willensbildungen in den Wahllisten vorgenommen werden. Beschlüsse, wo dies notwendig ist, könnten dann in regelmäßig geplanten Präsenzsitzungen getroffen werden. Somit würde sich hier kein zustäzlicher Druck erzeugt werden.
Gegen den Ansatz spricht allerdings, dass auch die regelmäßige Präsenzsitzung vermutlich nur dann stattfinden würde, wenn tatsächlich Beschlüsse zu treffen sind. Insofern würde dies in der Konsequenz einer Vertagung gleich kommen.
Eine zunächst einleuchtende weitere Möglichkeit bestünde darin, den Beschluss nicht in der Sitzung selbst, sondern im Nachgang über Stimmzettel vorzunehmen. Diese einheitlichen Zettel würden den Mitgliedern das Gemeinderats vorab für den Bedarfsfall zur Verfügung gestellt und könnten durch einfaches Ankreuzen ausgefüllt werden. Sie müssten anschließend in einen verschlossenen Umschlag gegeben werden. Die einzelnen Ratsmitglieder müssten die Umschläge im Nachgang höchstpersönlich bei der Gemeindeverwaltung abgeben, um so eine Berechtigungsprüfung vornehmen zu können. Hierdurch wird meines Erachtens nach die Hemmschwelle deutlich gesenkt. Aber. §37 (1) GemO sagt: „Der Gemeinderat kann nur in einer ordnungsmäßig einberufenen und geleiteten Sitzung beraten und beschließen.“ Der Beschluss würde bei diesem Verfahren eben nicht konkret „in“ der Sitzung fallen. Man kann allerdings argumentieren, dass die Mitglieder des Gemeinderats bereits in der Sitzung den Stimmzettel ausfüllen können. Lediglich die Übersendung ans Rathaus würde im Nachgang erfolgen. Ob dies noch als dem intendierten Willen des Gesetzgebers entspricht müssen vermutlich die Rechtsgelehrten klären. Damit verbleibt auch hier eine Unsicherheit. Vielleicht würde als „technischer Trick“ das einsammeln der Zettel durch Gemeindebedienstete möglich sein. Notfalls kann die Sitzung entsprechend verlängert werden. Dann würde die Beschlussfassung noch in der Sitzung erfolgen.
Eine letzte Möglichkeit besteht darin, ein elektronisches System zur anonymen Stimmabgabe zu verwenden. Dies ist technisch allerdings anspruchsvoll. Inwieweit die rechtlichen Rahmenbedingungen bereits geklärt sind, vermag ich nicht zu sagen. Eine mögliche „einfache“ Realisierung könnte ggf. mit Werkzeugen wie dem Messenger „Threema“ erfolgen, sofern hier Anonymität hinreichend sicher gestellt werden kann. Das habe ich technisch noch nicht weiter geprüft.
Fazit zur Beschlussfassung: mit der aktuellen Rechtslage, also ohne Änderung der rechtlichen Rahmenbedingungen, ist die Beschlussfassung vermutlich nur mit einem rechtlichen Restrisiko möglich. Um diese möglichst gering zu halten, empfiehlt es sich vermutlich im Vorfeld abzustimmen, ob bei den anstehenden Beschlüssen eine geheime Abstimmung/Wahl erforderlich sein könnte. Die Verwendung von Stimmzetteln und deren Einsammeln noch während der Sitzung könnte ein Ausweg sein.
Letztlich „sicher“ sagen können das nur die Rechtsgelehrten. Auch wäre es extrem hilfreich, wenn das Land Baden-Württemberg die bereits seit Ende März angekündigten gesetzliche Klarstellungen beschließen würde. Aus den Überlegungen ergibt sich aber:
Nicht-Öffentliche Sitzungen ohne Beschlussfassung sollten auf jeden Fall unproblematisch sein, vermutlich sogar ganz sicher, wenn alle Mitglieder des Gemeinderats dem zustimmen.
Bei öffentlichen Sitzungen oder „unwilligen“ Mitgliedern des Gemeinderats gibt es eine erste rechtliche Unsicherheit in Bezug auf die Teil-Päsenz dieser Mitglieder und eines Teiles der Öffentlichkeit im Sitzungssaal. Diese Unsicherheit sollte im Hinblick auf die oben genannten Überlegungen und die Pressemitteilung des Innenministeriums jedoch verhältnismäßig gering sein.
Sind Beschlussfassungen notwendig, steigt das Restrisiko. Das Damoklesschwert der „geheimen Abstimmung“ hängt dann über der Sitzung. Dies gilt für öffentliche wie nicht-öffentliche Sitzungen.
Die Gemeindeordnung möchte, dass Entscheidungen der Gremien transparent getroffen werden und eine möglichst umfassende Erörterung aller Belange stattfindet.
Genau das ist mit Präsenz-Sitzungen in Corona-Zeiten nicht möglich: die Öffentlichkeit, auch die Presse scheut sich wegen des Infektionsrisikos oft, den Sitzungssaal aufzusuchen. Manches Mitglied des Gemeinderats ist vermutlich ebenfalls besorgt und somit um rasches Ende der Sitzung bemüht. Durch die Hygienemassnahmen sind Diskussionen schwerfällig.
Im Endeffekt führt dies dazu, das sieht man aktuell überall in Baden-Württemberg, dass Ratssitzungen verschoben, reduziert und gekürzt werden. Statt dessen gibt es Eilentscheidungen des Bürgermeisters, Offenlegung und Umlaufbeschlüsse. Auch finden sich, siehe Stadtrat Stuttgart, „kreative“ Regelungen um den Kreis der Ratsmitglieder möglichst minimal zu halten.
Alles dies ist in Corona-Zeiten sicherlich sachlich richtig. Es schadet aber der Demokratie. Insbesondere widerspricht es dem intendierten Willen des Gesetzgebers, kommunale Entscheidungen auf möglichst breiter Grundlage, ausführlicher Diskussion und transparent zu treffen.
Da die Zwänge eindeutig und durch höhere Gewalt verursacht sind, ist ein Zusammentreffen der Gremien wie noch bis Januar 2020 aber schlichtweg nicht möglich.
Insofern ist meiner Meinung nach auch zu hinterfragen, wie hoch die rechtliche Unsicherheit bei in rein physischen Sitzungen getroffenen Beschlüssen eigentlich ist. Da die Umstände von deren Zustandekommen zumeist eklatant dem intendierten Willen des Gesetzgebers widersprechen dürfte, ist die Durchführung physischer Ratssitzungen womöglich mit einer noch höheren Rechtsunsicherheit behaftet. Vielleicht ist die Ratssitzung per Videokonferenz sogar die aktuell rechtssicherste Möglichkeit, eine kommunale Entscheidung zu treffen.
Umso mehr wäre es wünschenswert, wenn das Land in der GemO nun einen verbindlichen und praktikablen Rahmen für die Gremien-Sitzungen in Kommene und Kreis vorgibt. Dabei schadet es sicherlich nicht, wenn die Anpassung an das aktuell technisch Mögliche auch nach der Corona-Krise noch gelten würde.
Im Main-Tauber Kreis gibt es zwölf neue Corona-Virus Infektionen. Das meldet das Landratsamt in TBB. Insgesamt gibt es damit 343 an Covid-19 Erkrankte. Davon sind 211 bereits genesen.
Im Main-Tauber Kreis gibt es fünf neue bestätigte Corona-Virus Infizierte. Die Gesamtanzahl der bisher erkrankten Personen im Main-Tauber Kreis beträgt damit 331. Das meldete das Landratsamt in TBB heute.