Am heutigen Sonntag meldet das Landesgesundheitsamt keine Corona Neuinfektionen. für den Main-Tauber Kreis Letzten Sonntag gab es laut Statistik ebenfalls keine neue Fälle. Entsprechend bleibt die Inzidenz heute gleich. Die Hospitalisierungsinzidenz für Baden-Württemberg beträgt 0,91. Im Main-Tauber Kreis liegt die Sieben-Tage Inzidenz der Hospitalisierungen (geschätzt) bei 1,2 und die der Neuinfektionen bei 40,0 (Tagesmeldung LGA 15.08.). Ab Montag gilt eine neue Corona-Verordnung in Baden-Württemberg. Unabhängig von der Inzidenz bringt sie Lockerungen für Geimpfte, Genesene, Getestete und Schülerinnen und Schüler.

Die Entwicklung der Corona-Neuinfektionen im Main-Tauber Kreis. Gezeigt ist die Sieben-Tage Inzidenz. (Grafik: Rainer Gerhards, Daten: Main-Tauber Kreis)

Die Situation im Main-Tauber Kreis ist aktuell leider nicht mehr wirklich gut. Die Inzidenz lag seit dem 23. Juni unter fünf und verharrte in diesem Bereich. Mit dem Ausbruch am 19. Juli begann allerdings wieder ein steiler Anstieg. Dieser Ausbruch wurde von der Delta-Variante verursacht, die erheblich ansteckender ist. Das kann auch den rasanten Anstieg der Zahlen erklären. In den darauf folgenden Tagen sah es so aus, als ob das Gesundheitsamt den Ausbruch unter Kontrolle bringen konnten. Dann allerdings stieg die Inzidenz wieder. Aktuell sieht es daher eher nach einem Verharren in einem relativ hohen Korridor zwischen 20 und 35 aus. Zumindest scheint es aktuell nicht darüber hinaus zu gehen. Mehr wissen wir, wie leider üblich, erst nach dem nächsten Wochenende. Bleiben Sie bitte unbedingt achtsam und vorsichtig. Und lassen Sie sich, wenn möglich, Impfen. Weiterhin gilt es auch den R-Wert für des Kreises im Auge zu behalten. Wie gut der Kreis sich im Vergleich mit anderen Kreise in Baden-Württemberg schlägt, können sie hier nachsehen. Die Zahlen in Bund und Land sind mittlerweile auch wieder ansteigend. (In blau: Änderungen der Einschätzung gegenüber gestern)

Jetzt wichtig: Vorsichtig und achtsam miteinander umgehen, Corona-Schutzmaßnahmen beachten! Lassen Sie sich impfen und nehmen Sie auch die Zweitimpfung wahr! Helfen Sie mit, die Inzidenz im Kreis wieder zu senken und niedrig zu halten!

Visualisierung der Corona-Schutzmaßnahmen
Bleiben Sie gesund. Helfen Sie mit, das Corona-Virus einzudämmen. Mit einfachen Maßnahmen können wir alle dazu beitragen. Installieren Sie auch die Corona-Warn-App. (Grafik: Bundesregierung)

Neue Corona-Verordnung ab Montag

Die Inzidenz-Grenzwerte sind wieder aus der Verordnung verschwunden. Ein weitgehend „normales“ Leben wird es für Geimpfte und Getestete geben – und für Schülerinnen und Schüler. Denn die sind im neuen §5 von der Testpflicht ausgenommen. Das gilt nach unserem Verständnis auch in den Ferien (wir haben die Landesregierung um Bestätigung gebeten, aber bisher keine Antwort erhalten). Wer weder geimpft, genesen noch Schüler:in ist, muss sich ab Montag für viele Aktivitäten testen lassen. Ein kompletter Abschied von der Inzidenz ist die Verordnung nicht. Wie bereits in der Vergangenheit kann (und wird) sie im Bedarfsfalle angepasst werden. Es wird also weiter „auf Sicht gefahren“. Die Verordnung gilt ab Montag, 16. August.

Die Details der neuen Verordnung

Im Folgenden nun die Regeln in mehr Details. Grundlage ist die Pressemitteilung des Landes. Wer es ganz genau wissen will: alle Details finden sich hier in der Corona-Verordnung.

Bund und Länder haben sich am 10. August 2021 darauf geeinigt die Corona-Beschränkungen anzupassen (PDF). Vor allem für vollständig geimpfte sowie genesene Personen entfallen die allermeisten Beschränkungen. Ebenso entfallen in Baden-Württemberg die bisherigen vier Inzidenzstufen. 

Erhalten bleibt für alle jedoch weiter die Maskenpflicht in ihrer jetzigen Form. Das heißt, in geschlossenen Räumen – mit Ausnahme des privaten Bereichs – und im Freien, wenn der Abstand von 1,5 Metern zu anderen Personen nicht dauerhaft eingehalten werden kann gilt weiterhin die Maskenpflicht. Kinder bis einschließlich fünf Jahre sind auch künftig von der Maskenpflicht befreit. Auch die die Abstands- und Hygieneregelungen bleiben bestehen. Pflicht bleibt auch die Erfassung der Kontaktdaten.

Infektionsgeschehen wird weiter berücksichtigt

Die Landesregierung behält sich vor, zusätzliche Maßnahmen zu ergreifen, wenn das Ausbruchsgeschehen sich verstärkt und eine Überlastung des Gesundheitswesen droht. Dazu wird sie  die Auslastung der Intensivbetten, die Sieben-Tage-Inzidenz, die Impfquote und die Anzahl schwerer Krankheitsverläufe fortlaufend beobachten.

Zum Schulstart gilt inzidenzunabhängig für zunächst zwei Wochen wieder generell die Maskenpflicht im Unterricht. Auch werden die Schulen weiter ein kostenloses engmaschiges Testangebot für die Schülerinnen und Schüler sowie für die Lehrkräfte und das Personal anbieten.

Testpflicht für nicht geimpfte oder genesene Personen

Wer sich nicht impfen lassen möchte, muss künftig in mehr Bereichen einen maximal 24 Stunden alten negativen Antigen-Schnelltest vorweisen. In bestimmten Bereichen sind ist ein negativer PCR-Test erforderlich – dieser darf höchstens 48 Stunden alt sein. Dies gilt für ganz Baden-Württemberg einheitlich – unabhängig von der aktuellen 7-Tage-Inzidenz im jeweiligen Stadt- oder Landkreis. Damit vereinfacht Baden-Württemberg die Regelungen, da diese nun wieder landesweit einheitlich gelten.

Ausgenommen von der Testpflicht sind Kinder bis einschließlich fünf Jahre sowie Schülerinnen und Schüler der Grund- und weiterführenden Schulen, Schülerinnen und Schüler an Sonderpädagogischen Bildungs- und Beratungszentren (SBBZ) sowie an Berufsschulen. Der Nachweis erfolgt hier durch ein entsprechendes Ausweisdokument wie etwa durch den Kinderausweis oder Schülerausweis. Ausgenommen sind auch sechs- und siebenjährige Kinder, die noch nicht eingeschult sind.

Die Testpflicht für ungeimpfte Personen gilt in folgenden Bereichen:

  • Besuch in Krankenhäusern, Alten- und Pflegeheimen sowie in Einrichtungen der Behindertenhilfe.
  • Galerien, Museen, Gedenkstätten sowie Archive, Bibliotheken und Büchereien – Personen die lediglich Medien abholen oder zurückgeben brauchen keinen 3G-Nachweis.
  • Gastronomische Angebote in Innenräumen – das Abholen von Speisen ist ohne 3G-Nachweis erlaubt.
  • Für externe Gäste in Betriebskantinen sowie Mensen und Cafeterien an Hochschulen und Akademien nach dem Akademiegesetz
  • Vergnügungsstätten in Innenräumen wie Spielhallen, Wettstuben und Casinos.
  • Generell bei Veranstaltungen in geschlossenen Räumen und im Freien, bei mehr als 5.000 Besucherinnen und Besuchern und/oder der Abstand von 1,5 Metern nicht eingehalten werden kann. Dazu zählen unter anderem:
    • Konzerte
    • Theater- oder Opernaufführungen
    • Stadtführungen
    • Betriebs- und Vereinsfeiern
    • Filmvorführungen
    • Stadt- und Volksfeste
    • Sportveranstaltungen
  • Messen Ausstellungen und Kongresse.
  • Bei der Inanspruchnahme körpernaher Dienstleistungen wie Kosmetikstudios, Nagelstudios, Kosmetische Fußpflege, Massagestudios, Tattoo- und Piercingstudios, Laser- und IPL-Studios für kosmetische Behandlungen, Friseurbetriebe, Barbershops und Massagestudios.
  • Bei Sport im Innenbereich, etwa in Fitness-Studios, Schwimmbädern oder Sporthallen.
  • Saunen und ähnlichen Einrichtungen wie Solarien, Dampfbäder oder Hamame. 
  • Touristische Fahrtangebote wie Fluss- und Seeschifffahrt im Ausflugsverkehr, touristische Bus-, Bahn- und Seilbahnverkehre, Zeppelinrundflügen und Museumsflügen. 
  • Zutritt zu geschlossenen Räumen in Freizeitparks und anderen Freizeiteinrichtungen wie zoologischen und botanischen Gärten sowie Hochseilgärten, Indoor-Spielplätze und Minigolf-Anlagen.
  • Angebote der Erwachsenenbildung wie Volkshochschulkursen in geschlossenen Räumen.
  • Bei Angeboten von Musik-, Kunst- und Jugendkunstschulen. 
  • In Beherbergungsbetrieben wie Hotels aller Art, Gasthäuser, Pensionen, Ferienwohnungen, Ferienhäuser , Ferienparks, Sharing-Unterkünfte wie etwa airbnb-Angebote, (Dauer-)Campingplätze und kostenpflichtige Wohnmobil-Stellplätze  ist ein Test bei Anreise und dann alle drei Tage während des Aufenthalts erforderlich.
  • Clubs und Diskotheken. Nicht geimpfte oder genesene Besucherinnen und Besucher müssen einen negativen PCR-Test vorweisen. 
  • Prostitutionsstätten, Bordellen und ähnlichen Einrichtungen. 

Die Testpflicht gilt nicht für Freizeit- und Amateursport in Sportstätten im Freien, Badeseen mit kontrolliertem Zugang und Freibädern sowie für Sport zu dienstlichen Zwecken, Reha-Sport, Schulsport, Studienbetrieb und Spitzen- oder Profisport.
Ausgenommen von der Testpflicht sind religiöse Veranstaltungen. 

Bei Veranstaltungen/Aktivitäten in geschlossenen Räumen müssen alle Besucherinnen und Besucher müssen einen Geimpftennachweis, einen Genesenennachweis oder ein negativen Corona Antigen-Schnelltest vorweisen.

Anbieterinnen/Anbieter, Veranstalterinnen/Veranstalter, Betreiberinnen/Betreiber und Dienstleisterinnen/Dienstleister sind zur Überprüfung der vorzulegenden Test-, Impf- oder Genesenennachweise verpflichtet. 

Lockerungen bei Kontaktbeschränkungen und privaten Feiern

Anbieterinnen/Anbieter, Veranstalterinnen/Veranstalter, Betreiberinnen/Betreiber und Dienstleisterinnen/Dienstleister sind generell verpflichtet ein Hygienekonzept zu erstellen und die Kontaktdaten der Besucherinnen und Besucher bzw. Kundinnen und Kunden zu erfassen. Er hat die Gesamtverantwortung für die Organisation zu übernehmen. Im Einzelhandel müssen die Kontaktdaten nicht erhoben werden.

Bei Veranstaltungen mit mehr als 5.000 Besucherinnen und Besucher muss der Veranstalter dem örtlichen Gesundheitsamt im Vorhinein das Hygienekonzept vorlegen.

Die Kontaktbeschränkungen und Regelungen für private Freiern werden aufgehoben. 

Tests bleiben bis 11. Oktober kostenlos

Die Tests können weiter wie bisher vor Ort in der Einrichtung unter Aufsicht des Betreibers stattfinden, in einer Corona-Teststation oder am Arbeitsplatz, wenn dort entsprechend qualifiziertes Personal zur Bestätigung des Testergebnisses vorhanden ist. 

Bund und Länder haben sich darauf verständigt, dass Antigen-Schnelltests  bis 11. Oktober 2021 weiter durch die öffentliche Hand finanziert werden und für die Bürgerinnen und Bürger kostenlos bleiben. Danach müssen Personen, die sich nicht impfen lassen möchten die Antigen-Schnelltest selbst bezahlen. 

Ausgenommen von der Testpflicht sind Kinder bis einschließlich fünf Jahre. Kostenlose Tests gibt es weiterhin für Personen, die sich aus medizinischen Gründen nicht impfen lassen können oder für die keine allgemeine Impfempfehlung vorliegt – insbesondere Schwangere, Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren. Für Schülerinnen und Schüler der allgemeinbildenden Schulen  gibt es zudem weiter ein engmaschiges kostenloses Testangebot in den Schulen. 

Der Bund wird die bestehenden Maßnahmen der Arbeitsschutzverordnung an die aktuelle Situation anpassen und verlängern. Dies gilt insbesondere für die Pflicht betriebliche Hygienekonzepte zu erstellen und aktualisieren sowie die Testangebotsverpflichtung für die Mitarbeitenden. Hierrüber wird das zuständige Bundesministerium für Arbeit und Soziales zeitnah informieren. 

Impfangebote wahrnehmen

Inzwischen gibt es für alle Menschen ab 12 Jahren ein kostenloses Impfangebot, dass jede und jeder wahrnehmen kann. Für die, die es nicht wahrnehmen möchten, kann die Allgemeinheit in Form von aus Steuergeldern finanzierten kostenlosen Tests nicht auf ewig aufkommen. Eine Corona-Schutzimpfung ist der sicherste Weg aus der Pandemie. Wer sich impfen lässt, schützt nicht nur sich selbst vor einer Erkrankung bzw. einem schweren oder tödlichen Verlauf, sondern auch seine Mitmenschen, die sich nicht impfen lassen können. Vor allem Kinder unter 12 Jahren, für die es derzeit keinen zugelassenen Impfstoff gibt. 

In Baden-Württemberg gibt es derzeit zahlreiche Impf-Aktionen vor Ort. Meist ohne Anmeldung und Wartezeit können Sie sich in den Impfzentren des Landes, bei Impf-Aktionen vor Ort oder nach Terminvereinbarung bei Ihrem Arzt oder Betriebsarzt impfen lassen. 

Die Zahlen in Bund und Land

Entwicklung der Sieben-Tage-Inzidenzen im Main-Tauber-Kreis, Baden-Württemberg und Deutschland. (Grafik: Rainer Gerhards, Daten: RKI)

Die Fallzahlen in Bund und Land steigen aktuell wieder. Die Inzidenz im Main-Tauber Kreis liegt momentan über dem Bundes- und Landesschnitt.

Ein Blick auf die Altersstruktur der Neuinfektionen

Welche Altersgruppen infizieren sich? Dazu bietet das RKI Informationen in sechs, leider recht groben, Gruppen. Betrachtet man das über die Zeit, dann sieht es wie folgt aus:

Corona-Neuinfektionen im Main-Tauber Kreis nach „RKI-Altersgruppen“. Wichtig: die Daten sind nach „Meldedatum“ eingetragen. Dies weicht leicht ab von den täglichen Meldungen des Main-Tauber Kreises. (Grafik: Rainer Gerhards, Daten: RKI)

Im Bild sieht man die Gesamtzahl der Infektionen pro Tag. Die Altersgruppen sind dabei farblich gekennzeichnet und summieren sich zum Tageswert. Je größer der Anteil, desto mehr von der entsprechenden Farbe ist vertreten.

Detail-Zahlen zu Corona im Main-Tauber Kreis

Im Main-Tauber-Kreis wurden am Sonntag, 15. August, keine neue Fälle einer Coronavirus-Infektion bestätigt. Die Gesamtzahl der bislang bestätigt infizierten Personen im Landkreis beträgt weiterhin 5316. Da der Kreis heute nicht meldet, sind weitere Details nicht bekannt. Auch das LGA meldet heute nur sehr verkürzt.

Karte mit aktiven Corona-Fällen im Main Tauber Kreis am 2021-08-13
Kreiskarte: aktive Coronavirus-Infektionen im Main-Tauber-Kreis, aufgeschlüsselt nach Städten und Gemeinden (Stand: 13.08., Quelle: Landratsamt in TBB)

Die Karte zeigt den Stand Freitag Nachmittag. Aktueller Werte dürften erst mit der Meldung des Kreises am Montag wieder vorliegen.

Corona-Fakten für Main-Tauber in Kürze

7-Tage Inzidenz
Main Tauber: 3,8 (08.05., rki)
BaWü: 6,5 (08.05., rki)
Deutschland 10,1 (08.05., rki)
Unsere Berechnung Main Tauber: 122,4
Neuinfektionen
Main Tauber: 29 / 31 [21.12.]
BaWü 166 / 0 [07.05.]
Deutschland 2016 / 0 [07.05.]
Erkrankungsbeginn bekannt/unbekannt Kreis, letzte 7 Tage 5/0 (rki)
Gesamt Aktive Infektionen
Main Tauber: 26 (08.05., rki)
BaWü 2.765 (08.05., rki)
Deutschland 28.712 (08.05., rki)
TBB, Pat. auf Intensivstation/beatmet: 0/0 | 0/0 [11.07.]

Alle Details finden sie in den Corona-Informationen des Landes Baden-Württemberg. Angaben hier ohne Gewähr.

Weitere Kenndaten zu Corona im Main-Tauber Kreis finden Sie auch auf dieser Seite.

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Quellen:

Weitere Informationen rund um Covid-19 (Corona, SARS-CoV-2), auch im Main-Tauber Kreis, gibt es auf der Übersichtsseite zu Coronavirus in Großrinderfeld und Main-Tauber Kreis.
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Informationen zu Omikron in Deutschland finden Sie hier.