Öffentliche und private Sportanlagen, Sportstätten und Bolzplätze einschließlich anderer Einrichtungen wie Fitnessstudios, Yogastudios und Tanzschulen müssen aufgrund der aktuellen Corona-Verordnung zunächst bis 30. November geschlossen bleiben. Ausnahmen vom Nutzungsverbot gibt es im Freizeit- und Amateursport für das Sporttreiben alleine, zu zweit oder mit Angehörigen des eigenen Haushalts. Dies gilt ausdrücklich auch, wenn eine Halle – beispielsweise eine Tennishalle – mehrere Spielfelder hat. Darauf hat jetzt das Ministerium für Soziales und Integration Baden-Württemberg hingewiesen.

Foto des Kunstrasenplatzes in Großrinderfeld
Auch in Sportstätten gelten strenge Regelungen. (Foto: Rainer Gerhards, 2019)

Zuvor waren beim Sozialministerium vermehrt Informationen eingegangen, dass im Bereich des Amateursports Sportstätten vor Ort entgegen der Regelungen der Corona-Verordnung betrieben werden. Dies betrifft laut dem Ministerium insbesondere die Auslegungsfrage, inwieweit die für den Publikumsverkehr geschlossenen Sportstätten im Einzelfall individualsportlich genutzt werden dürfen. Im Vordergrund steht hierbei häufig die Annahme, dass bei einer Sportanlage die einzelnen Spielfelder parallel genutzt werden können, wenn auf einem Feld nicht mehr als zwei Personen bzw. nur Angehörige eines Hausstandes Sport treiben. Diese Annahme weist das Sozialministerium zurück. Auch Fitnessstudios oder Kegelbahnanlagen dürfen von höchstens zwei Personen oder von Angehörigen eines gemeinsamen Haushalts gleichzeitig genutzt werden. Das gilt unabhängig davon, wie viele Räume vorhanden sind.

Wie das Ministerium mitteilt, ist das Ziel der aktuellen Fassung der Corona-Verordnung, einer gesundheitlichen Notlage entgegen zu wirken. Deshalb ist der Betrieb bestimmter Einrichtungen für den Publikumsverkehr untersagt, darunter auch Sportstätten und -anlagen. Das diffuse und stark ansteigende Infektionsgeschehen vor dem Teil-Lockdown, der seit 2. November gilt, habe dazu geführt, dass die Infektionsketten nur noch zu einem geringen Teil nachvollzogen werden konnten. In Sportstätten und -anlagen komme es aber zu zahlreichen Begegnungen von Menschen sowohl auf als auch neben dem Platz, beispielsweise bei der An- und Abfahrt sowie in Umkleide-, Warte- und Durchgangsbereichen. Deshalb sei für den Amateurbereich eine Beschränkung auf das Mindestmaß erforderlich. Den eingeschränkten Betrieb von Sportanlagen bezeichnet das Ministerium gegenüber einem gänzlichen Verbot als die mildere Maßnahme.

Bei der Schließung der Sportstätten und -anlagen gibt es eng begrenzte Ausnahmen für den für den Schulsport, für dienstliche Zwecke (etwa bei Polizei und Feuerwehren), für den Studienbetrieb an Hochschulen sowie für den Profi- und Spitzensport. Rehabilitationssport („Reha-Sport“) ist als Teil einer medizinisch notwendigen Behandlung weiterhin erlaubt. Dabei gelten die Maßgaben zum Trainings- und Übungsbetrieb der Corona-Verordnung Sport. Auch Schwangerschafts- und Geburtsvorbereitungskurse können weiterhin stattfinden.

Vom Betriebsverbot ausgenommen sind Sportboothäfen und Sportflugplätze. Weitläufige Sportanlagen oder Sportstätten im Freien wie zum Beispiel Sportplätze, Leichtathletikstadien, Tennisanlagen, Golfplätze oder Reitplätze dürfen gleichzeitig von mehreren individualsportlich aktiven Personen genutzt werden. Dabei muss gewährleistet sein, dass keine Durchmischung der einzelnen Personengruppen erfolgt. Voraussetzung hierfür ist, dass sich die unterschiedlichen Personengruppen keine Umkleiden und Sanitäreinrichtungen teilen und sich auch ansonsten nicht begegnen, sodass die Abstandsregeln in jedem Falle eingehalten werden.

Quelle: Pressemitteilung des Main-Tauber Kreises

Weitere Informationen rund um Covid-19 (Corona, SARS-CoV-2), auch im Main-Tauber Kreis, gibt es auf der Übersichtsseite zu Coronavirus in Großrinderfeld und Main-Tauber Kreis.
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