Baden Württemberg hat aufgrund der Ausrufung der Pandemiestufe 3 die Corona-Verordnung geändert. Sie gilt ab Montag, 19.10.2020. Im Main Tauber Kreis gibt es bei privaten Veranstaltungen eine wichtige Besonderheit.

Die neue Corona-Verordnung des Landes Baden-Württemberg tritt ab Montag in Kraft. Im Main-Tauber Kreis ist dazu aber auch noch die Allgemeinverfügung des Landratsamts zu beachten. (Symbolgrafik: Rainer Gerhards)

Das wichtigste Vorab: die Aussagen hier auf der Seite sind von einem juristischen Laien. Sie dienen einer ersten Einordnungen. Wenn Sie definitive Aussagen benötigen, wenden Sie sich bitte an einen juristischen Berater. Für die Korrektheit der Informationen hier wird keine Gewähr übernommen.

Die ab Montag, 19. Oktober gültige neue Corona-Verordnung Baden Württemberg bringt folgende Neuerungen:

  • Landesweite Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung in den dem Fußgängerverkehr gewidmeten Bereichen, wie Fußgängerzonen oder Marktplätzen und öffentlichen Einrichtungen sowie öffentlich zugänglichen Bereichen im Freien, soweit die Gefahr besteht, dass der Mindestabstand nicht eingehalten werden kann. (§ 3 Absatz 1 Nr. 11 und 12 sowie Absatz 2 Nr. 9 und 10).
  • Ansammlungen werden auf zehn Personen oder zwei Hausstände begrenzt. (§ 9 Absatz 1 und Absatz 2 Nr. 3).
  • Das private Zusammentreffen von Personen wird auf maximal zehn Personen oder zwei Hausstände begrenzt. (§ 10 Absatz 3 Satz 1 Nr. 1 und Satz 2).
  • Die Teilnehmerzahl für Veranstaltungen wird auf 100 begrenzt. (§ 10 Absatz 3 Satz 1 Nr. 2).

Für Vereine, sonstige Veranstalter aber auch Familienfeiern sind die Reduzierungen der Teilnehmerzahlen natürlich ganz wichtig. Etwas komplizierter wird es außerdem dadurch, dass der Main-Tauber Kreis letzte Woche bereits eine Allgemeinverfügung zur Veranstaltungen erlassen hat.

Zunächst wichtig: die neue Corona-Verordnung des Landes geht der derzeit geltenden Allgemeinverfügung des Landkreises vor. Sie wird damit aber nicht aufgehoben. Daher sind, nach unserem Verständnis, die Regelungen im Main-Tauber Kreis noch etwas restriktiver.

Private Veranstaltungen im Unterschied zu „Sonstigen“

Die Corona-Verordnung unterscheidet zwischen „privaten Veranstaltungen“ und „sonstigen“. [§10(3)]. Was aber sind „private Veranstaltungen“ nun genau. Die Antwort findet sich in der Corona-FAQ des Landes unter „Was ist eine private Veranstaltung?“:


Bei privaten Veranstaltungen sind die Teilnehmenden in der Regel bekannt und ihre Anzahl ist begrenzt. Hinzu kommt, dass die Teilnehmenden zueinander oder zur veranstaltenden Person innerlich verbunden sind und ein gegenseitiger Kontakt und eine gemeinsame private Sphäre besteht. Ausreichend zur Begründung eines solchen Verhältnisses ist weder ein Vertrag (z.B. Arbeitsverhältnis) noch die Zugehörigkeit zur selben Gruppe (z.B. Wohnungseigentümergemeinschaft, Vereinsmitgliedschaft). Firmenfeiern, Wohnungseigentümerversammlungen oder Vereinstreffen sind damit keine private Veranstaltungen.

Der Begriff „private Veranstaltung“ ist als Ausnahmereglung eng auszulegen, sodass unter dem Begriff der privaten Veranstaltung vor allem Geburtstagsfeiern, Hochzeiten, Taufen zu verstehen sind.


„Privat“ ist also, grob gesagt, alles das, was den engeren Familienkreis betrifft. Vereinstreffen sind keine privaten Treffen. Mit diesem Wissen gerüstet, können wir nun schauen, was ab Montag erlaubt ist.

Treffen bis 10 Personen

Unabhängig ob privat oder anders – bis zu zehn Personen kann man sich nach wie vor mit geringem Aufwand treffen. Es gibt außerdem noch Ausweitungen dieser Möglichkeit, wenn zum Beispiel alle Teilnehmer ausschließlich in gerade Linie verwandt sind (sowie deren Partner – §9(2)). Hier darf im Lande also die Grenze von zehn ohne weitere Folgen überschritten werden. Theoretisch sind damit auch größere Treffen von Großfamilien möglich. Allerdings ohne die Familien der Partner!

Im Main Tauber Kreis schränkt hier allerdings die Allgemeinverfügung des Kreises die Teilnehmerzahl ein: in angemieteten Räumen sind maximal 50 Personen erlaubt, in privaten Räumen maximal 25.

Grundsätzlich gilt: größere Veranstaltungen sind keine gute Idee und sollten tunlichst vermieden werden. Das Landratsamt hat auch schon durchblicken lassen, dass weitere Beschränkungen durchaus möglich sind.

Veranstaltungen mit mehr als 10 Personen

Treffen sich mehr als zehn Personen, die nicht unter die Ausnahmen des §9 Corona-VO fallen, dann ist hierfür ein Hygienekonzept zu erstellen und es gelten weitere Anforderungen (siehe §10 Corona-VO). Dies gilt sowohl für private und „sonstige“ Veranstaltungen (also z.B. Vereinstreffen oder Firmenveranstaltungen). Landesweit gilt dabei eine Obergrenze von 10 Teilnehmern für private Veranstaltungen und 100 für „sonstige“. Private Veranstaltungen sind also generell auf maximal 10 Teilnehmer beschränkt – egal wo sie stattfinden.

Da die Allgemeinverfügung jedoch explizit nur „private Veranstaltungen“ betrifft, sind „sonstige Veranstaltungen“ auch im Main-Tauber Kreis mit bis zu 100 Teilnehmern möglich.

Auch im Main Tauber Kreis sind aber die Anforderungen des §10 (1) wie Erstellung eines Hygienekonzepts immer zu erfüllen, wenn es sich um größere Veranstaltungen handelt.

Quellen

Weitere Informationen rund um Covid-19 (Corona, SARS-CoV-2), auch im Main-Tauber Kreis, gibt es auf der Übersichtsseite zu Coronavirus in Großrinderfeld und Main-Tauber Kreis.
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