Durch die Corona-Verordnung des Landes Baden-Württemberg müssen viele Geschäfte schließen. Viele dürfen allerdings öffnen. Um Zweifelsfälle zu klären, veröffentlicht das Land genauere Hinweise. Diese wurden nun aktualisiert.

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Baden-Württemberg stellt klar, dass einige weitere Betriebe geöffnet werden dürfen – auch z.B. Waschstrassen. (Symbolbild: Paul Brennan auf Pixabay)

Die sogenannten „Auslegungshinweisen zur Corona-Verordnung“ benennt konkret, welche Geschäfte und Betriebe öffnen dürfen – und welche nicht. Die Liste ist natürlich nie vollständig, zu vielfältig sind die unterschiedlichen Berufe. Das Land aktualisiert sie daher im Bedarfsfall. Das ist am Abend des 26. März geschehen.

Dabei wurde klar gestellt, dass auch Dienstleister der Gesundheitswirtschaft wie zum Beispiel Massagepraxen mit Kassenzulassung sowie Physiotherapeuten und Heilpraktiker derzeit ihrer Tätigkeit nachgehen dürfen. Darin sind auch mobile Dienste eingeschlossen. Postagenturen in Geschäften dürfen Postdienstleistungen weiter anbieten, auch wenn das Kernsortiment aktuell nicht verkauft werden darf. Waschstraßen und Selbstwaschanlagen ohne persönlichen Kundenkontakt dürfen betrieben werden. Die Direktvermarktung von Wein unmittelbar am Produktionsort ohne Ausschank und Verkostung ist ebenfalls erlaubt.

Ein Link zur aktuellen Verordnung findet sich am Ende des Artikels „Corona: Welches Geschäft darf öffnen? Welches nicht?„.

Quelle: Pressemitteilung des Main-Tauber Kreis

Weitere Informationen rund um Covid-19 (Corona, SARS-CoV-2), auch im Main-Tauber Kreis, gibt es auf der Übersichtsseite zu Coronavirus in Großrinderfeld und Main-Tauber Kreis.
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