Die „Soforthilfe Corona“ das Landes Baden-Württemberg für Solo-Selbständige und kleine Unternehmen bis 50 Mitarbeitern ist ein voller Erfolg: Laut Wirtschaftsministerium lagen gestern (28.03.2020) um 11:00 Uhr bereits über 100.000 Anträge vor.

Symbolbild Steuern
Finanzielle Förderung für Kleinunternehmen wird gut angenommen. Klarstellungen bezüglich „Liquidität“ sind aber erforderlich und sollen laut Wirtschaftsministerium Baden-Württemberg bald kommen. (Symbolbild: Bild von Capri23auto auf Pixabay)

Ministerin Dr. Nicole Hoffmeister-Kraut dazu: „Mit unserer Soforthilfe leisten wir einen ganz wesentlichen Beitrag dazu, besonders notleidenden Soloselbstständigen und Kleinstunternehmen schnell und unbürokratisch finanziell zu unterstützen und damit viele vor der Insolvenz zu bewahren.

Bei den antragsberechtigten Kleinunternehmern gibt allerdings scheinbar Unklarheiten über die Förderbedingung „Liquidität“. Nach dem Soforthilfeprogramm muss ein Liquiditätsengpass vorliegen. Unklar ist vielen, inwieweit private Mittel, wie das private Girokonto, hier angerechnet werden müssen.

Das Ministerium verspricht nun Nachbesserung: es werde mit Hochdruck an einer Lösung arbeitet, um die bei den Antragstellern bestehenden Unsicherheiten über den Einsatz liquider Mittel im Soforthilfeprogramm zu klären. Dr. Nicole Hoffmeister-Kraut: „Unser Ziel ist es, den Einsatz liquider Mittel auf den unmittelbaren betrieblichen Kontext zu beschränken, um privates Vermögen der Antragsteller so weit wie möglich zu schonen. Wir hoffen, diese Lösung noch heute präsentieren zu können.

Dieses Zitat stammt aus der gestrigen Pressemitteilung des Ministeriums. Eine weitere Pressemitteilung wurde Stand jetzt (29.03.2020, 08:05) noch nicht veröffentlicht. Es ist also zu vermuten, dass in Bälde weitere Informationen folgen werden.

Aktuelle Regelung zur Liquidität

In der FAQ des Wirtschaftsministeriums findet sich aktuell folgende Antwort auf die Frage: „Muss für die Soforthilfe ein Liquiditätsengpass vorliegen? Wann liegt dieser vor? „. Auf der Seite ist leider nicht angeben, welchem Stand (Datum) die Informationen entsprechend. Da der Abruf zeitgleich mit der Pressemitteilung erfolgte, ist aber anzunehmen, dass es sich noch um die „alte“ Regelung handelt.

Hier nun die offizielle Antwort auf die Frage im Volltext:

Ja, der Antragsteller muss versichern, dass er durch die Corona Pandemie in wirtschaftliche Schwierigkeiten geraten ist, die seine Existenz bedrohen, weil die liquiden Mittel nicht ausreichen, um die Verbindlichkeiten in den auf die Antragstellung folgenden drei Monaten aus dem fortlaufenden erwerbsmäßigen Sach- und Finanzaufwand (bspw. Mieten, Kredite für Betriebsräume, Leasingraten) zu zahlen (Liquiditätsengpass)

Die Höhe des Liquiditätsengpasses für drei aufeinander folgende Monate ist konkret zu beziffern. Anträge mit Angaben wie beispielsweise „noch nicht absehbar“ können nicht bearbeitet und somit nicht berücksichtigt werden.

Bei Frage 2 des Antrags („Kurze Erläuterung“) ist darzustellen, dass und warum die laufenden Kosten (in welcher Art und Höhe) jetzt oder in naher Zukunft nicht mehr selbst gedeckt werden können.

Bitte bewahren Sie die zugrundeliegenden Informationen zu Ihrer Berechnung bei Ihren Antragsunterlagen bis zum Ablauf der Verjährungsfristen eines gegebenenfalls erhaltenen Bewilligungsbescheides auf. Eine spätere Überprüfung der Berechnung wird nicht ausgeschlossen.

Quellen

Weitere Informationen rund um Covid-19 (Corona, SARS-CoV-2), auch im Main-Tauber Kreis, gibt es auf der Übersichtsseite zu Coronavirus in Großrinderfeld und Main-Tauber Kreis.
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Informationen zu Omikron in Deutschland finden Sie hier.