In Baden-Württemberg sind weiterhin alle medizinisch notwendigen Zahnbehandlungen gestattet. Mit der neuen Corona-Verordnung vom 09. April 2020 schien dies fraglich. Das Gesundheitsministerium hat nun eine Klarstellung vorgenommen.

Alle notwendige zahnärztlichen Behandlungen bleiben auch in Baden-Württemberg weiter möglich. (Symbolbild: pololofreack30 auf Pixabay)

Vorausgegangen waren seit Bekanntwerden der Corona-Verordnung vom 09. April 2020 Abstimmungen zwischen Gesundheitsministerium sowie der Zahnärztekammer und der Kassenzahnärztlichen Vereinigung Baden-Württemberg. Es wurden Auslegungshinweise zur Verordnung erarbeitet, die nun die Arbeit der Zahnärzteschaft auf eine solide Basis stellen:

Medizinisch notwendige zahnärztliche Behandlungen, insbesondere solche zur Vermeidung einer Verschlechterung des Gesundheitszustands im Falle chronischer Zahnerkrankungen, können durchgeführt werden. Liegt eine zahnmedizinische Behandlungsbedürftigkeit vor, können unter Einhaltung der geltenden Hygienevorgaben grundsätzlich alle Maßnahmen zur Feststellung und Behandlung von Zahn-, Mund- und Kieferkrankheiten ausgeübt werden (vgl. § 1 Abs. 3 Satz 1 ZHG).

Explizit ausgeschlossen seien aber zum Beispiel kosmetische Behandlungen.

Auch die Notfallbehandlung wird noch einmal präzessiert: „Eine Schmerzbehandlung bzw. eine Behandlung in Notfällen hat unter Beachtung der geltenden Hygienevorgaben grundsätzlich zu erfolgen.„, so das Ministerium.

Gesundheitsminister Manne Luche betonte , das ihm die zahnmedizinische Versorgung sehr wichtig sei: „Eine bedarfsgerechte zahnmedizinische Versorgung und der bestmögliche Schutz des medizinischen Personals ist mir auch in Krisenzeiten ein Herzensanliegen. Aus diesem Grund bin ich gerne dem Wunsch der Zahnärzte nach Auslegungshinweisen zu § 6a der Corona-Verordnung nachgekommen. Diese geben den Ärztinnen und Ärzten Rechtssicherheit„.

Alle Details zur Regelung können in der Pressemitteilung des Gesundheitsministerium Baden-Württemberg nachgelesen werden.

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