Die Corona-Krise trifft die Wirtschaft hart. In Deutschland, in Baden-Württemberg, im Main-Tauber Kreis und natürlich auch in Großrinderfeld. Die sehr hart betroffenen Unternehmen, gerade die kleinen, brauchen rasche Hilfe. Ein Ansatzpunkt ist die Gewerbesteuer.

Symbolbild Steuern
Steuern (Symbolbild: Bild von Capri23auto auf Pixabay)

Hier gibt es gute Nachrichten, die allerdings in der Nachrichtenflut etwas untergegangen sind: die Finanzminister von Bund und Ländern haben sich bereits am 19. März auf gleich lautende Erlasse geeinigt. Vorauszahlungen können reduziert werden. Das verschafft kurzfristige Entlastung. Auch eine Stundung von dennoch anstehenden Zahlungen ist sicherlich eine Option.

Voraussetzung für Reduzierung und Stundung ist, dass die Unternehmen nachweislich und erheblich weniger Ertrag erzielen. Das macht auch Sinn, denn es gibt ja auch durchaus Firmen die immer noch gut verdienen. Die braucht man erst einmal nicht zu unterstützen. Laut dem Erlass muss dabei kein Einzelnachweis erfolgen.

Konkretes Beispiel: darf ein Laden nicht mehr geöffnet werden und kann so gar keinen Umsatz mehr machen, ist die Auswirkung auf die Erträge wohl offensichtlich. Gleiches gilt sicherlich für einen Solo-Selbständigen, der aufgrund seiner persönlichen Corona-Situation keine Aufträge mehr ausführen kann. In beiden Fällen, so steht zu erwarten, dürfte der Antrag problemlos genehmigt werden.

Es liegt nun an den Betroffenen, sich möglichst rasch um eine Reduzierung zu bemühen – beispielsweise über den Steuerberater.

Der Erlass im Volltext

Nach dem Ergebnis einer Erörterung der obersten Finanzbehörden der Länder gilt zur Berücksichtigung der Auswirkungen des Coronavirus bei der Festsetzung des Gewerbesteuermessbetrages für Zwecke der Vorauszahlungen (§ 19 Abs. 3 Satz 3 GewStG), Folgendes:

Nach § 19 Abs. 3 Satz 3 GewStG kann auch das Finanzamt bei Kenntnis veränderter Verhältnisse hinsichtlich des Gewerbeertrags für den laufenden Erhebungszeitraum die Anpassung der Gewerbesteuer-Vorauszahlungen veranlassen. Das gilt insbesondere für die Fälle, in denen das Finanzamt Einkommensteuer- und Körperschaftsteuervorauszahlungen anpasst (R 19.2 Abs. 1 Satz 5 GewStR). Vor diesem Hintergrund können nachweislich unmittelbar und nicht unerheblich betroffene Steuerpflichtige bis zum 31. Dezember 2020 unter Darlegung ihrer Verhältnisse Anträge auf Herabsetzung des Gewerbesteuermessbetrages für Zwecke der Vorauszahlungen stellen. Diese Anträge sind nicht deshalb abzulehnen, weil die Steuerpflichtigen die entstandenen Schäden wertmäßig nicht im Einzelnen nachweisen können. Nimmt das Finanzamt eine Festsetzung des Gewerbesteuermessbetrages für Zwecke der Vorauszahlungen vor, ist die betreffende Gemeinde hieran bei der Festsetzung ihrer Gewerbesteuer-Vorauszahlungen gebunden (§ 19 Abs. 3 Satz 4 GewStG).

Für etwaige Stundungs- und Erlassanträge gilt auch im Hinblick auf einen möglichen Zusammenhang mit Auswirkungen des Coronavirus, dass diese an die Gemeinden und nur dann an das zuständige Finanzamt zu richten sind, wenn die Festsetzung und Erhebung der Gewerbesteuer nicht den Gemeinden übertragen worden ist (§ 1 GewStG und R 1.6 Abs. 1 GewStR).

Diese Erlasse ergehen im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen.

Hier finden Sie den Erlass zur Verminderung der Gewerbesteuer-Vorauszahlung auch als PDF. Diese Version wird hier auf dem Server informationshalber vorgehalten und entspricht dem Stand vom 28. März 2020. Für Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Quelle: Download Bundesfinanzministerium

Weitere Informationen rund um Covid-19 (Corona, SARS-CoV-2), auch im Main-Tauber Kreis, gibt es auf der Übersichtsseite zu Coronavirus in Großrinderfeld und Main-Tauber Kreis.
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Informationen zu Omikron in Deutschland finden Sie hier.