Wer im Main-Tauber Kreis und in Großrinderfeld in die Karte von SuedLink schaut, dem begegnet sie immer wieder: die Maßnahme „Anlage von temporären Blühstreifen mit Schwarzbrache„. Dahinter verbirgt sich meist die Maßnahme vom Type „VCEF48″. Was hat es damit aus sich? Die Frage ist auch deswegen interessant, weil viele Eigentümer und Bewirtschafter gar nicht wissen, dass ihr Flurstück als Ausgleichsfläche eingeplant ist.

Die Maßnahme „CEF48“, „temporäre Blühstreifen mit Schwarzbrache“ im SuedLink-GIS. (Bildschirmfoto: Rainer Gerhards)

Wie wird die Maßnahme in den SuedLink Unterlagen beschrieben?

In der offiziellen Unterlage „E2_D_01_Rechtserwerb Bericht_R00.pdf“, S. 15, findet man die folgende Beschreibung der Ausgleichsmaßnahme:

Die Anlage von Blühstreifen mit Schwarzbrache ist nur tem-porär vorgesehen (für ca. 5 Jahre). Außerdem handelt es sich um eine produktionsintegrierte Kompensationsmaßnahme (PIK). Die Maßnahme ähnelt der täglichen Praxis des Bewirtschafters und kann von diesem durchgeführt werden (Ansaat von Blühstreifen bei Bereitstellung des Saatgutes und Anlage bzw. Erhalt einer Schwarzbrache).

Während der Umsetzungsphase dieser Maßnahmen ist eine landwirtschaftliche Nutzung der Flächen nicht gestattet.

Das Schutzziel ist in vielen Fällen die Bereitstellung von einer Ersatzfläche für bedrohte Arten, deren eigentliches Gebiet durch die Baumaßnahmen betroffen ist. Bei der vorgezogenen Variante „V“ ist folgender Ablauf aus Artenschutzsicht geplant:

  • Anlage der Ausgleichsfläche vor dem eigentlichen Bau der SuedLink-Trasse
  • Die Arten werden umgesiedelt
  • Der Bau der SuedLink Trasse erfolgt bis zur vollständigen Fertigstellung
  • Die Arten werden wieder in die ursprünglichen Bereiche umgesiedelt
  • Die Ausgleichsfläche wird wieder „freigegeben“ und kann wieder bewirtschaftet werden

Kann ich verhindern, dass mein Acker als Ausgleichsfläche verwendet wird?

Das ist schwierig. SuedLink versucht zunächst eine gütliche Einigung. Gelingt diese nicht, so kann, grob gesagt, eine Enteignung vorgenommen werden. Dagegen können Betroffene Widerspruch einlagen, was zu einer Klage führen dürfte.

Aus Erfahrungen mit anderen Infrastrukturprojekten (z.B. Autobahnbau oder auch Braunkohleabbau) weiß man jedoch, dass die entsprechenden Verfahren nicht nur teuer sind, sondern auch selten zu Erfolg führen.

Auch hier, so darf man vermuten, ist eine gütliche Einigung wahrscheinlich der beste Weg. Es dürften sich seitens der SuedLink Planer vermutlich gewisse finanzielle Vorteile, zumindest aber ein geringes Maß an Flexibilität bezüglich der konkreten Ausgleichsfläche erzielen lassen.

Wird die Fläche nach fünf Jahren wieder zur Bewirtschaftung freigegeben?

Schaut man etwas weiter in die Unterlagen, so ist davon auszugehen, dass die Ausgleichsmaßnahme vermutlich für mindestens fünf Jahre durchgeführt werden muss. Aber auch eine Verlängerung ist möglich.

Betrachtet man die Schutzziele, so kann die Fläche eben erst freigegeben werden, nachdem die Bauarbeiten im entsprechenden Bereich vollständig abgeschlossen sind. Kommt es nun zu Verzögerungen beim Bau, so wird auch die Auflösung der temporären Ausgleichsfläche verzögert. Großbauprojekte in Deutschland neigen erfahrungsgemäß zu zeitlichen Verzögerungen. Damit ist es auch nicht unwahrscheinlich, dass die Fläche erst nach sechs oder mehr Jahren wieder freigegeben wird.

Wie wirkt sich das auf den Ackerstatus aus?

Diese Frage stellen sich viele Eigentümer und Landwirte. Auf den ersten Blick erscheint sie mir leicht zu beantworten: da die Stilllegung aufgrund einer vertraglichen Vereinbarung im Rahmen der SuedLink-Projektumsetzung erfolgt,  können sie gemäß § 27a Abs. 3 Punkt a des Landwirtschafts- und Landeskulturgesetzes Baden-Württemberg (LLG BW) weiterhin als Ackerland klassifiziert werden.

Dazu muss aber bereits vorab mit dem Landwirtschaftsamt Kontakt aufgenommen werden und das entsprechende Verfahren angestoßen werden.

Nach meinem Kenntnisstand gibt es in der Landwirtschaft allerdings schlechte Erfahrungen mit Stilllegungen über fünf Jahre hinaus. Es wird auf schlechte Erfahrungen in der Vergangenheit verwiesen. Auch die Gefahr einer künftigen Gesetzesänderung wird häufiger genannt.

In der Praxis ist die Frage nach dem Ackerstatus daher nicht einfach zu beantworten – jedenfalls nicht mit hinreichender Sicherheit.

Betroffene sollten die Thematik aber auf jeden Fall mit dem Landwirtschaftsamt absprechen und sich vermutlich auch Beratung beim Bauernverband einholen.