Die Landesregierung hat die Corona-Verordnung Baden-Württemberg (CoronaVO) am 23. April nochmals geändert. Mit der neuen Version wird ab 27. April die Maskenpflicht in Baden-Württemberg umgesetzt sowie Änderungen bei der Kinder-Notbetreuung vorgenommen. Mit erst am 4. Mai 2020 in Kraft tretenden Änderungen bleiben Kinderbetreuungseinrichtungen zunächst bis zum 15. Juni weiterhin geschlossen.
Die angekündigten Erleichterungen für die Arbeit von Geminderäten und Stadträten sowie Kreistagen sind weiterhin nicht enthalten. Diese werden im Rahmen der Corona-Verordnung auch nicht mehr erfolgen, sondern durch eine Änderung in der Gemeindeordnung realisiert werden.

Den vollständigen Gesetzestext Der Corona-Verordnung Baden-Württemberg finden Sie hier auf dieser Seite. Für Richtigkeit und Vollständigkeit wird keinerlei Gewähr übernommen. Die Darstellung erfolgt hier nur informationshalber. Für alle rechtlichen Fragen wenden man sich an seinen Rechtsberater. Hier auf der Seite handelt es sich um die konsolidierte Fassung vom 17. März 2020 mit Änderungen vom 20.03.2020, 22.03.2020, 28.03.2020, 04.04.2020, 17.04.2020 und 23. April 2020. Die Fassung hier umfasst die am 27. April rechtskräftig werdenden Änderungen. Die erst am 4. Mai in Kraft tretenden Änderungen sind nicht enthalten.
Corona-Verordnung in der aktuellen Fassung
Die Sechste Verordnung der Landesregierung zur Änderung der Corona-Verordnung wird hiermit durch öffentliche Bekanntmachung des Staatsministeriums notverkündet gemäß § 4 Satz 1 des Verkündungsgesetzes. Nach Artikel 3 dieser Verordnung gilt Artikel 1 ab Montag, den 27. April 2020, Artikel 2 ab Montag, den 4. Mai 2020.
Verordnung der Landesregierung
über infektionsschützende Maßnahmen
gegen die Ausbreitung des Virus SARS-Cov-2
(Corona-Verordnung – CoronaVO)
vom 17. März 2020
(in der ab 27. April 2020 gültigen Fassung)
Auf Grund von § 32 in Verbindung mit den § 28 Absatz 1 Satz 1 und 2 und § 31 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 10. Februar 2020 (BGBl. I S. 148) geändert worden ist, wird verordnet:
§ 1 Einstellung des Betriebs an Schulen, Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflegestellen
(1) Bis zum Ablauf des 3. Mai 2020 sind
- der Unterrichtsbetrieb sowie die Durchführung außerunterrichtlicher und anderer schulischer Veranstaltungen an den öffentlichen Schulen, Schulkindergärten, Grundschulförderklassen und den Schulen sowie Schulkindergärten in freier Trägerschaft,
- die Nutzung schulischer Gebäude für nichtschulische Zwecke,
- der Betrieb von Kindertageseinrichtungen sowie Kindertagespflege und
- der Betrieb von Betreuungsangeboten der verlässlichen Grundschule, flexiblen Nachmittagsbetreuung, Horte sowie Horte an der Schule
untersagt.
(2) Die Untersagung nach Absatz 1 gilt nicht für Schulen an nach § 28 des Kinder- und Jugendhilfegesetzes für Baden-Württemberg anerkannten Heimen für Minderjährige, soweit die Schüler ganzjährig das Heim besuchen sowie Sonderpädagogische Bildungs- und Beratungszentren mit Internat, die ganzjährig geöffnet sind. Die Untersagung gilt ferner nicht für Schulen der Altenpflege, Altenpflegehilfe, Krankenpflege, Krankenpflegehilfe, Kinderkrankenpflege, Entbindungspflege (Hebammen), Notfallsanitäter sowie Schulen zur Ausbildung von Medizinisch-technischen Assistenten und Pharmazeutisch-technischen Assistenten, soweit dort Schüler und Schülerinnen geprüft und unterrichtet werden, deren Abschluss oder deren Kenntnisprüfung im Rahmen des Anerkennungsverfahrens ausländischer Berufsabschlüsse bis spätestens 30. Mai 2020 erfolgen soll sowie für die Weiterbildung für Intensivkrankenpfleger. Das Kultusministerium kann Ausnahmen von Absatz 1 für die Sonderpädagogischen Bildungs- und Beratungszentren mit den Förderschwerpunkten emotionale und soziale Entwicklung, Sehen, Hören, geistige Entwicklung, körperliche und motorische Entwicklung, Schülerinnen und Schüler in längerer Krankenhausbehandlung sowie die entsprechenden Einrichtungen des frühkindlichen Bereichs zulassen, sofern dies aufgrund des besonderen Förder- und Betreuungsbedarfs erforderlich ist.
(3) Das Kultusministerium kann zur Durchführung schulischer Abschlussprüfungen Ausnahmen von Absatz 1 sowie von § 4 Absatz 1 zulassen. Dasselbe gilt für
- das Sozialministerium in Bezug auf Gesundheitsberufeschulen und Schulen für Sozialwesen sowie
- das Ministerium für Ländlichen Raum und Verbraucherschutz im landwirtschaftlichen Bildungsbereich.
(4) Schülerinnen und Schüler sowie Kinder, deren bisher besuchte Einrichtung einem Betriebsverbot unterliegt und für die nach den Absätzen 1 bis 3 sowie § 1a keine Ausnahme vorgesehen ist, dürfen die betreffenden Einrichtungen nicht betreten. Die Personensorgeberechtigten haben für die Beachtung der Betretungsverbote zu sorgen.
(5) Das Kultusministerium wird gemäß § 32 Satz 2 IfSG ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Dauer der Untersagung nach Absatz 1, auch zeitlich gestuft, zu verlängern sowie deren Bedingungen festzulegen und die Ausgestaltung der Notbetreuung nach § 1a anzupassen. Das Recht der zuständigen Behörden, weitergehende Maßnahmen nach dem Infektionsschutzgesetz anzuordnen, bleibt hiervon unberührt.
§ 1a Erweiterte Notbetreuung
(1) Für Schülerinnen und Schüler an Grundschulen, in Grundschulstufen an Sonderpädagogischen Bildungs- und Beratungszentren, Grundschulförderklassen, Schulkindergärten und in den Klassenstufen 5 bis 7 an den auf der Grundschule aufbauenden Schulen sowie für Kinder in Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflege, soweit sie noch nicht wieder am Betrieb der Einrichtung oder der Tagespflegestelle teilnehmen, wird eine erweiterte Notbetreuung eingerichtet.
(2) Berechtigt zur Teilnahme an der erweiterten Notbetreuung sind Kinder, deren Erziehungsberechtigte beide
- einen Beruf ausüben, dessen zugrundeliegende Tätigkeit zur Aufrechterhaltung der kritischen Infrastruktur nach Absatz 8 beiträgt, und sie unabkömmlich sind oder
- eine präsenzpflichtige berufliche Tätigkeit außerhalb der Wohnung wahrnehmen und dabei unabkömmlich sind
und sie durch ihre berufliche Tätigkeit an der Betreuung gehindert sind. Der Unabkömmlichkeit beider Erziehungsberechtigten nach Satz 1 steht es gleich, wenn eine Person alleinerziehend ist und sie die Voraussetzungen nach Satz 1 Nummer 1 oder 2 erfüllt. Das Vorliegen der Voraussetzungen nach Satz 1 ist durch Vorlage einer entsprechenden Bescheinigung des Arbeitgebers beziehungsweise des Dienstherrn zu belegen. Bei selbständig oder freiberuflich Tätigen tritt an die Stelle der Bescheinigung nach Satz 3 die eigene Versicherung, dass die Voraussetzungen nach Satz 1 vorliegen. Die Erziehungsberechtigten nach Satz 1 und Alleinerziehende nach Satz 2 haben darüber hinaus zu versichern, dass eine familiäre oder anderweitige Betreuung nicht möglich ist.
(3) Sofern die Betreuungskapazitäten der Einrichtung nicht ausreichen, um für alle nach Absatz 2 teilnahmeberechtigten Kinder die Teilnahme an der erweiterten Notbetreuung zu ermöglichen, sind vorrangig die Kinder aufzunehmen,
- bei denen mindestens einer der Erziehungsberechtigten oder die oder der Alleinerziehende in der kritischen Infrastruktur nach Absatz 8 tätig und unabkömmlich ist,
- für die der örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe feststellt, dass die Teilnahme an der Notbetreuung zur Gewährleistung des Kindeswohls erforderlich ist oder
- die im Haushalt einer oder eines Alleinerziehenden leben.
Sofern die Betreuungskapazitäten der Einrichtung nicht ausreichen, um die nach den Satz 1 Nummer 1 bis 3 teilnahmeberechtigten Kinder aufzunehmen, entscheidet die Gemeinde, in der die Einrichtung ihren Sitz hat, nach pflichtgemäßem Ermessen über die Aufnahme der Kinder.
(4) Die erweiterte Notbetreuung erstreckt sich in der Regel auf den Zeitraum des Betriebs der Einrichtungen nach § 1 Absatz 1 oder § 1a, den sie ersetzt, und kann darüber hinaus auch die Ferienzeiträume sowie Sonn- und Feiertage umfassen. Sie findet in der jeweiligen Einrichtung, die das Kind bisher besucht hat, durch deren Personal und in konstant zusammengesetzten Gruppen statt. Ausnahmen hiervon sind nur in besonders zu begründenden Fällen zulässig und sind von der jeweiligen Einrichtungsleitung im Benehmen mit dem Träger der Einrichtung zu entscheiden.
(5) Die in der erweiterten Notbetreuung zulässige Gruppengröße beträgt bei Kindertageseinrichtungen höchstens die Hälfte der in der Betriebserlaubnis genehmigten Gruppengröße, in Schulen höchstens die Hälfte des für die Regelklassen der jeweiligen Schulart maßgeblichen Klassenteilers. Die gemeinsamen Schutzhinweise für Kindertageseinrichtungen des Kommunalverbands für Jugend und Soziales Baden-Württemberg, der Unfallkasse Baden-Württemberg und des Landesgesundheitsamtes Baden-Württemberg sowie die Hygienehinweise des Kultusministeriums für die Schulen in ihrer jeweils aktuellen Fassung sind zu beachten. Die Einrichtungsleitung kann im Benehmen mit dem Träger der Einrichtung und der Gemeinde die Gruppengröße reduzieren, sofern dies erforderlich ist, um diese Schutzhinweise einzuhalten. Beim gemeinsamen Verzehr von Speisen ist sicherzustellen, dass ein Abstand von mindestens 1,5 Metern zwischen den Tischen besteht und die Stehplätze so gestaltet sind, dass ein Abstand von 1,5 Metern zwischen den Personen gewährleistet ist.
(6) Vom Mindestpersonalschlüssel des § 1 der Kindertagesstättenverordnung kann in der erweiterten Notbetreuung abgewichen werden, sofern die Wahrnehmung der Aufsichtspflicht dennoch uneingeschränkt möglich ist.
(7) Für die erweiterte Notbetreuung in der Kindertagespflege gelten die Absätze 2 bis 5 entsprechend mit der Maßgabe, dass die in der Pflegeerlaubnis vorgesehene Kinderzahl, maximal jedoch fünf Kinder in konstant zusammengesetzten Gruppen betreut werden dürfen.
(8) Kritische Infrastruktur im Sinne des Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 sind insbesondere
- die in den §§ 2 bis 8 der BSI-Kritisverordnung (BSI-KritisV) bestimmten Sektoren Energie, Wasser, Ernährung, Informationstechnik und Telekommunikation, Gesundheit, Finanz- und Versicherungswesen, Transport und Verkehr,
- die gesamte Infrastruktur zur medizinischen und pflegerischen Versorgung einschließlich der zur Aufrechterhaltung dieser Versorgung notwendigen Unterstützungsbereiche, der Altenpflege und der ambulanten Pflegedienste, auch soweit sie über die Bestimmung des Sektors Gesundheit in § 6 BSI-KritisV hinausgeht,
- die ambulanten Einrichtungen und Dienste der Wohnungslosenhilfe, die Leistungen nach §§ 67 ff. des Zwölften Buchs Sozialgesetzbuch erbringen, sowie gemeindepsychiatrische und sozialpsychiatrische Einrichtungen und Dienste, die einem Versorgungsvertrag unterliegen, und ambulante Einrichtungen und Dienste der Drogen- und Suchtberatungsstellen,
- Regierung und Verwaltung, Parlament, Organe der Rechtspflege, Justizvollzugs- und Abschiebungshaftvollzugseinrichtungen sowie notwendige Einrichtungen der öffentlichen Daseinsvorsorge (einschließlich der Einrichtungen gemäß § 36 Absatz 1 Nummer 4 IfSG) sowie die in den § 1 Absatz 1 genannten Einrichtungen, soweit Beschäftigte von ihrem Dienstherrn oder Arbeitgeber unabkömmlich gestellt werden,
- Polizei und Feuerwehr (auch Freiwillige) sowie Notfall- und Rettungswesen einschließlich Katastrophenschutz, sowie die Einheiten und Stellen der Bundeswehr, die mittelbar oder unmittelbar wegen der durch das Corona-Virus SARS-CoV-2 verursachten Epidemie im Einsatz sind,
- Rundfunk und Presse,
- Beschäftigte der Betreiber beziehungsweise Unternehmen für den ÖPNV und den Schienenpersonenverkehr sowie Beschäftigte der lokalen Busunternehmen, sofern sie im Linienverkehr eingesetzt werden,
- die Straßenbetriebe und Straßenmeistereien sowie
- das Bestattungswesen.
(9) Das Kultusministerium kann durch Rechtsverordnung über die in Absatz 8 genannten Bereiche hinaus weitere Bereiche der kritischen Infrastruktur lageangepasst festlegen.
(10) Schülerinnen und Schüler sowie Kinder, deren bisher besuchte Einrichtung einem Betriebsverbot unterliegt und für die keine Ausnahme nach dieser Verordnung vorgesehen ist, dürfen die betreffenden Einrichtungen nicht betreten. Die Personensorgeberechtigten haben für die Beachtung der Betretungsverbote zu sorgen.
§ 2 Hochschulen und Akademien des Landes
(1) Der Studienbetrieb in den Universitäten, Pädagogischen Hochschulen, Kunst- und Musikhochschulen, Hochschulen für angewandte Wissenschaften, der DHBW und den Akademien des Landes bleibt bis zum 3. Mai 2020 ausgesetzt; er wird ab 20. April 2020 in digitalen Formaten wiederaufgenommen. Bereits begonnener Studienbetrieb wird in digitalen Formaten fortgesetzt. Praxisveranstaltungen, die spezielle Labor- bzw. Arbeitsräume an den Hochschulen erfordern (z. B. Laborpraktika, Präparierkurse), sind nur unter besonderen Schutzmaßnahmen möglich, wenn sie zwingend notwendig sind. Mensen und Cafeterien bleiben bis 3. Mai 2020 geschlossen. Unter Einhaltung der zum Zwecke des Infektionsschutzes gebotenen Regelungen können Zusammenkünfte zur Durchführung von Hochschulzugangsverfahren, Aufnahmeprüfungen und Auswahlverfahren, einschließlich Studierfähigkeitstests, sowie von Forschung und Lehre, einschließlich Prüfungen, die vom Rektorat ausnahmsweise zugelassen werden, stattfinden, wenn diese nicht durch Einsatz elektronischer Informations- und Kommunikationstechnologien ersetzbar sind.
(2) In Gebäuden und auf dem Gelände der Hochschulen sind unbeschadet von Absatz 1 alle Veranstaltungen, Ansammlungen und sonstigen Zusammenkünfte von jeweils mehr als fünf Personen bis zum 3. Mai 2020 verboten. Dies gilt nicht für Gebäude und Einrichtungen der Universitätsklinika und sonstige kritische Einrichtungen im Sinne von § 1 Absatz 6. § 3 Absätze 3 und 6 findet entsprechende Anwendung.
(3) Zur Durchführung von Abschlussprüfungen können ferner Ausnahmen von Absatz 1 und 2 zugelassen werden
- vom Innenministerium in Bezug auf die Hochschule der Polizei Baden-Württemberg und
- vom Justizministerium in Bezug auf die Hochschule für Rechtspflege Schwetzingen.
(4) Über die Nachholung von ausgefallenen Veranstaltungen und Prüfungen entscheidet die Hochschule in eigener Verantwortung. Die Hochschulen sorgen im Rahmen des rechtlich und tatsächlich Möglichen dafür, dass die Studierenden alle im Sommersemester 2020 vorgesehenen Studienleistungen gegebenenfalls in modifizierter Form erbringen können und zugleich die Studierbarkeit gewährleistet ist.
§ 3 Verbote des Aufenthalts im öffentlichen Raum und von Ansammlungen, Pflicht zum Tragen von Mund-Nasen-Bedeckungen
(1) Der Aufenthalt im öffentlichen Raum ist bis zum 3. Mai 2020 nur alleine, mit einer weiteren nicht im Haushalt lebenden Person oder im Kreis der Angehörigen des eigenen Haushalts gestattet. Zu anderen Personen ist im öffentlichen Raum, wo immer möglich, ein Mindestabstand von 1,5 Metern einzuhalten. Personen ab dem vollendeten sechsten Lebensjahr müssen zum Schutz anderer Personen vor einer Verbreitung des SARS-CoV-2-Virus
- im öffentlichen Personennahverkehr, an Bahn- und Bussteigen und
- in den Verkaufsräumen von Ladengeschäften und allgemein in Einkaufszentren
eine nicht-medizinische Alltagsmaske oder eine vergleichbare Mund-Nasen-Bedeckung tragen, wenn dies nicht aus medizinischen Gründen oder aus sonstigen zwingenden Gründen unzumutbar ist oder wenn nicht ein anderweitiger mindestens gleichwertiger baulicher Schutz besteht.
(2) Außerhalb des öffentlichen Raums sind Veranstaltungen und sonstige Ansammlungen von jeweils mehr als fünf Personen vorbehaltlich des Selbstorganisationsrechts des Landtages und der Gebietskörperschaften bis zum 3. Mai 2020 verboten. Ausgenommen von diesem Verbot sind Veranstaltungen und sonstige Ansammlungen, wenn deren teilnehmende Personen
- in gerader Linie verwandt sind, wie beispielsweise Eltern, Großeltern, Kinder und Enkelkinder oder
- in häuslicher Gemeinschaft miteinander leben
sowie deren Ehegatten, Lebenspartnerinnen oder Lebenspartner oder Partnerinnen oder Partner. Die Untersagung nach Satz 1 gilt namentlich für Zusammenkünfte in Vereinen, sonstigen Sport- und Freizeiteinrichtungen sowie öffentlichen und privaten Bildungseinrichtungen außerhalb der in §§ 1 und 1a genannten Bereiche.
(3) Ausgenommen von dem Verbot nach den Absätzen 1 und 2 sind Veranstaltungen, Ansammlungen und sonstige Zusammenkünfte, wenn sie
- der Aufrechterhaltung des Arbeits- und Dienstbetriebs oder der Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung oder der Daseinsfür- oder -vorsorge oder
- dem Betrieb von Einrichtungen, soweit er nicht nach dieser Verordnung untersagt ist,
zu dienen bestimmt sind. Satz 1 Nummer 1 gilt insbesondere für Veranstaltungen, Ansammlungen und sonstige Zusammenkünfte der Gerichte, Staatsanwaltschaften, der Notarinnen und Notare des Landes. Er gilt außerdem für Veranstaltungen, die der medizinischen Versorgung dienen wie beispielsweise Veranstaltungen zur Gewinnung von Blutspenden, wenn geeignete Maßnahmen zum Schutz vor Infektionen im Sinne von § 4 Absatz 5 getroffen werden.
(4) Veranstaltungen und sonstige Ansammlungen in Kirchen, Moscheen, Synagogen und die Zusammenkünfte anderer Glaubensgemeinschaften sind bis zum 3. Mai 2020 grundsätzlich untersagt. Das Kultusministerium wird gemäß § 32 Satz 2 IfSG ermächtigt, durch Rechtsverordnung unter Auflagen zum Infektionsschutz abweichende Regelungen von den Absätzen 1 und 2 und von Satz 1 für Veranstaltungen und sonstige Ansammlungen in Kirchen, Moscheen, Synagogen und Zusammenkünfte anderer Glaubensgemeinschaften sowie für alle Bestattungen, Totengebete, Leichenwaschungen sowie Aufbahrungen festzulegen.
Verordnung des Kultusministeriums über infektionsschützende Maßnahmen gegen die Ausbreitung des Virus SARS-Cov-2 im Bereich von Gottesdiensten und weiteren religiösen Veranstaltungen, Ansammlungen und Zusammenkünften sowie Bestattungen vom 2. April 2020
(5) Die zuständigen Prüfungsbehörden können zur Durchführung von Staatsprüfungen, einschließlich der Kenntnisprüfungen, Ausnahmen von den Verboten nach den Absätzen 1 und 2 sowie von § 2 und § 4 Absatz 1 Nummer 2 zulassen.
(5a) Das für den Gegenstand der Ausbildung jeweils fachlich zuständige Ministerium kann unbeschadet der Regelungen in §§ 1 und 2 zur Behebung einer Personalknappheit unter Auflagen zum Schutz vor Infektionen für die Durchführung von Veranstaltungen zur Ausbildung oder Qualifikation für Berufe einschließlich von Prüfungen Ausnahmen von den Verboten nach den Absätzen 1 und 2 sowie § 4 Absatz 1 Nummer 2 zulassen.
(6) Die zuständigen Behörden können aus wichtigem Grund unter Auflagen zum Schutz vor Infektionen Ausnahmen vom Verbot nach den Absätzen 1 und 2 zulassen. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn
- Versammlungen und sonstige Veranstaltungen der Aufrechterhaltung der kritischen Infrastruktur im Sinne von § 1a Absatz 8 dienen oder
- es sich um gesetzlich vorgeschriebene Veranstaltungen handelt und eine Verlegung des Termins nicht möglich ist.
§ 3a Verordnungsermächtigung für Maßnahmen für Ein- und Rückreisende
Das Sozialministerium wird gemäß § 32 Satz 1 IfSG ermächtigt, durch Rechtsverordnung unbeschadet der §§ 5 und 6 Maßnahmen für Ein- und Rückreisende zur Bekämpfung des Coronavirus zu erlassen, insbesondere
- die Absonderung von Personen, die aus einem Staat außerhalb der Bundesrepublik Deutschland einreisen, in geeigneter Weise gemäß § 30 Absatz 1 Satz 2 IfSG,
- die Pflicht von Personen nach Nummer 1 gemäß § 28 Absatz 1 Satz 1 IfSG, sich bei den für sie zuständigen Behörden zu melden und auf das Vorliegen der Voraussetzungen für die Absonderung hinzuweisen,
- die Beobachtung von Personen nach Nummer 1 gemäß § 29 IfSG und
- berufliche Tätigkeitsverbote für Personen nach Nummer 1 gemäß § 31 IfSG einschließlich solcher, die sich gegen Personen richten, die ihren Wohnsitz außerhalb von Baden-Württemberg haben,
sowie Ausnahmen hiervon und Auflagen einschließlich weiterer Anordnungen hierzu gemäß § 28 Absatz 1 IfSG vorzuschreiben; dabei können auch Bußgeldbewehrungen für den Fall von Zuwiderhandlungen vorgesehen werden.
§ 4 Schließung von Einrichtungen
(1) Der Betrieb folgender Einrichtungen wird bis zum 3. Mai 2020 für den Publikumsverkehr untersagt:
- Kultureinrichtungen jeglicher Art, insbesondere Museen, Theater, Schauspielhäuser, Freilichttheater,
- Bildungseinrichtungen jeglicher Art, insbesondere Akademien, Fortbildungseinrichtungen, Volkshochschulen, Musikschulen und Jugendkunstschulen,
- Kinos,
- Schwimm- und Hallenbäder, Thermal- und Spaßbäder, Saunen,
- alle öffentlichen und privaten Sportanlagen und Sportstätten, insbesondere Fitnessstudios sowie Tanzschulen, und ähnliche Einrichtungen,
5a. Sportboothäfen, soweit nicht die Benutzung zur unaufschiebbaren Sicherung der Boote vor Verlust oder Beschädigung, zum Ein- und Auswassern, zur Aufrechterhaltung der beruflichen Bootsnutzung (z.B. Berufsfischerei) oder zur Ausübung beruflicher Tätigkeiten auf dem Gelände (z.B. Bootsarbeiten durch Gewerbetreibende) erforderlich ist, - Jugendhäuser,
- (aufgehoben)
- Vergnügungsstätten, insbesondere Spielhallen, Spielbanken, Wettvermittlungsstellen,
- Prostitutionsstätten, Bordelle und ähnliche Einrichtungen; untersagt ist auch jede sonstige Ausübung des Prostitutionsgewerbes im Sinne von § 2 Absatz 3 des Prostituiertenschutzgesetzes,
- Gaststätten und ähnliche Einrichtungen wie Cafés, Eisdielen, Bars, Shisha-Bars, Clubs, Diskotheken und Kneipen,
- Messen, Ausstellungen, Freizeit- und Tierparks und Anbieter von Freizeitaktivitäten (auch außerhalb geschlossener Räume), Spezialmärkte und ähnliche Einrichtungen,
- alle weiteren Verkaufsstellen des Einzelhandels, die nicht zu den in Absatz 3 genannten Einrichtungen gehören,
- öffentliche Spiel- und Bolzplätze,
- Frisöre, Tattoo-/Piercing-Studios, Massagestudios, Kosmetik-studios, Nagelstudios, Studios für kosmetische Fußpflege sowie Sonnenstudios,
- Beherbergungsbetriebe, Campingplätze und Wohnmobilstellplätze; eine Beherbergung darf ausnahmsweise zu geschäftlichen, dienstlichen oder, in besonderen Härtefällen, zu privaten Zwecken erfolgen, und
- Betrieb von Reisebussen im touristischen Verkehr.
(2) Das Sozialministerium wird gemäß § 32 Satz 2 IfSG ermächtigt, durch Rechtsverordnung, auch über den Zeitraum nach Absatz 1 hinaus, bis zum Außerkrafttreten dieser Verordnung den Betrieb
- anderer als der in Absatz 1 genannten Einrichtungen zu untersagen oder ihn von der Einhaltung von Auflagen abhängig zu machen oder,
- im Einvernehmen mit dem zuständigen Ministerium, den Betrieb von Einrichtungen nach Absatz 1 ausnahmsweise unter Auflagen zu gestatten.
(3) Von der Untersagung nach Absatz 1 sind ausgenommen:
- der Einzelhandel für Lebensmittel und Getränke einschließlich Bäckereien, Metzgereien,
- Wochenmärkte und Hofläden einschließlich mobiler Verkaufsstellen für landwirtschaftliche Produkte,
- Abhol- und Lieferdienste einschließlich solche des Online-Handels,
- der Außer-Haus-Verkauf von Gaststätten, Cafés und Eisdielen,
4a. Kantinen für Betriebsangehörige oder Angehörige öffentlicher Einrichtungen, wobei § 1a Absatz 5 Satz 4 entsprechende Anwendung findet, - Ausgabestellen der Tafeln,
- Apotheken, Drogerien, Sanitätshäuser, Hörgeräteakustiker, Optiker und Praxen für die medizinische Fußpflege,
6a. Einzelhändler für Gase, insbesondere für medizinische Gase, - Tankstellen,
7a. der Handel mit Kraftfahrzeugen und Fahrrädern, - Banken und Sparkassen sowie Servicestellen von Telekommunikationsunternehmen,
- Reinigungen und Waschsalons,
9a. Einrichtungen des Polizeivollzugsdienstes, die zu Übungs- und Ausbildungszwecken sowie zur Aufrechterhaltung des Dienstbetriebs erforderlich sind, - der Buchhandel, Zeitschriften- und Zeitungsverkauf,
- Raiffeisenmärkte und Landhandel,
- Verkaufsstätten für Bau-, Gartenbau- und Tierbedarf,
12a. sonstige Einzelhandelsgeschäfte mit einer Verkaufsfläche von nicht mehr als 800 Quadratmetern, - der Großhandel und
- Bibliotheken, auch an Hochschulen, und Archive.
Wenn Mischsortimente angeboten werden, dürfen Sortimentsteile, deren Verkauf nicht nach Satz 1 gestattet ist, verkauft werden, wenn der erlaubte Sortimentsteil überwiegt; diese Stellen dürfen dann alle Sortimente vertreiben, die sie gewöhnlich auch verkaufen. Wenn bei einer Stelle der verbotene Teil des Sortiments überwiegt, darf der erlaubte Teil allein weiter verkauft werden, wenn eine räumliche Abtrennung möglich ist. Die Sätze 2 und 3 finden nur Anwendung, wenn keine Ausnahme nach Satz 1 Nummer 12a vorliegt. Im Fall von Einkaufszentren erfolgt eine gesonderte Betrachtung der jeweiligen Verkaufsstelle.
(3a) Poststellen und Paketdienste dürfen abweichend von Absätzen 1 bis 3 ihren Betrieb aufrechterhalten. Wird die Poststelle oder der Paketdienst zusammen mit einer nach Absatz 1 untersagten Einrichtung betrieben, darf diese, mit Ausnahme von für den Brief- und Paketversand erforderlichen Nebenleistungen, nicht betrieben werden, wenn die mit dem Betrieb der Poststelle oder dem Paketdienst erwirtschafteten Umsätze einschließlich Nebenleistungen im Vergleich zu denen, die durch den Verkauf des Sortiments der untersagten Einrichtung erwirtschaftet werden, eine untergeordnete Rolle spielen; keinesfalls dürfen zusätzlich zu Poststellen oder Paketdiensten Einrichtungen gemäß Absatz 1 Nummern 9 und 14 betrieben werden.
(4) Dienstleister, Handwerker und Werkstätten können in vollem Umfang ihrer Tätigkeit nachgehen, soweit sie nicht in Absatz 1 genannt sind.
(5) Sofern eine Tätigkeit oder der Betrieb einer Einrichtung nach den Absätzen 3 bis 4 zulässig ist, haben die Betriebe und Einrichtungen mit Kundenverkehr darauf hinzuwirken, dass im Rahmen der örtlichen Gegebenheiten der Zutritt gesteuert und Warteschlangen vermieden werden. Insbesondere ist darauf hinzuwirken, dass ein Abstand von möglichst 2 Metern, mindestens 1,5 Metern zwischen Personen eingehalten wird, sofern keine geeigneten Trennvorrichtungen vorhanden sind. Von den Vorgaben des Mindestabstands sind solche Tätigkeiten ausgenommen, bei denen eine engere körperliche Nähe nicht zu vermeiden ist, insbesondere solche im Zusammenhang mit der Erbringung von Heil- und Hilfsmitteln und Pflegehilfsmitteln, der Erbringung ärztlicher, zahnärztlicher, psychotherapeutischer, pflegerischer und sonstiger Tätigkeiten der Gesundheitsversorgung und Pflege im Sinne des Fünften und des Elften Buchs Sozialgesetzbuchs sowie der Erbringung von Assistenzleistungen im Sinne des Neunten Buchs Sozialgesetzbuchs einschließlich der Ermöglichung von Blutspenden.
§ 5 Erstaufnahmeeinrichtungen
(1) Personen, die in einer Landeserstaufnahmeeinrichtung gemäß § 3 des Flüchtlingsaufnahmegesetzes (FlüAG) aufgenommen werden, dürfen für einen Zeitraum von 14 Tagen nach Beginn ihrer Unterbringung gemäß § 6 Absatz 1 FlüAG den ihnen jeweils zugewiesenen Unterbringungs- und Versorgungsbereich nicht verlassen. Das zuständige Regierungspräsidium kann den Betroffenen jederzeit neue Unterbringungs- und Versorgungsbereiche zuweisen und Ausnahmen von der Verpflichtung des Satz 1 anordnen.
(2) Das Innenministerium wird gemäß § 32 Satz 2 IfSG ermächtigt, durch Rechtsverordnung weitergehende Regelungen zur Separierung bestimmter Personengruppen innerhalb der Landeserstaufnahmeeinrichtungen zu erlassen.
§ 6 Maßnahmen zum Schutz besonders gefährdeter Personen
(1) Einrichtungen nach § 23 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 und 3 bis 5 IfSG, teilstationäre Einrichtungen für Menschen mit Pflege- und Unterstützungsbedarf oder mit Behinderungen einschließlich Kurzzeitpflege sowie teilstationäre Einrichtungen der Wohnungslosenhilfe dürfen nicht mehr zu Besuchszwecken betreten werden. Über den Zugang zu
- Fachkrankenhäusern für Psychiatrie mit Ausnahme der Fachkrankenhäuser für Gerontopsychiatrie,
- psychosomatischen Fachkrankenhäusern sowie
- kinder- und jugendpsychiatrischen Fachkrankenhäusern,
jeweils einschließlich der zugehörigen Tageskliniken, entscheidet die Leitung der jeweiligen Einrichtung.
(2) Stationäre Einrichtungen für Menschen mit Pflege- und Unterstützungsbedarf oder mit Behinderungen, stationäre Einrichtungen der Wohnungslosenhilfe, ambulant betreute Wohnprojekte der Wohnungslosenhilfe sowie von einem Anbieter verantwortete ambulant betreute Wohngemeinschaften nach dem Wohn-, Teilhabe- und Pflegegesetz dürfen nicht mehr zu Besuchszwecken betreten werden. Die Einrichtungen können den Zutritt zu Besuchszwecken erlauben, wenn geeignete Maßnahmen zum Schutz vor Infektionen getroffen werden können. Ausgenommen von dem Betretungsverbot nach Satz 1 sind Einrichtungen für Menschen mit Behinderungen, wenn mit Blick auf die körperliche Konstitution der Bewohner nicht von einem erhöhten Infektionsrisiko ausgegangen werden muss. Die Einrichtungen entscheiden, ob eine Ausnahme nach Satz 3 vorliegt, und weisen darauf in der Information nach Absatz 9 hin.
(3) Der Zutritt von externen Personen zu den in Absatz 1 und 2 genannten Einrichtungen aus sonstigen, insbesondere beruflichen oder familiären Gründen ist nur in Ausnahmefällen und mit Zustimmung der Leitung der Einrichtung gestattet. Im Falle der Gewährung des Zutritts sind geeignete Vorkehrungen zum Infektionsschutz zu treffen.
(4) Den in § 7 genannten Personen ist der Zutritt zu den in Absatz 1 und 2 genannten Einrichtungen untersagt. Wenn diese Personen eine Einrichtung zum Zweck der Behandlung oder Aufnahme betreten wollen, ist vorab das Einverständnis der Einrichtung einzuholen. Ausnahmen von Satz 2 dürfen nur in Notfällen gemacht werden. Soweit möglich, sind auch in diesen Fällen Maßnahmen zum Schutz vor Infektionen zu ergreifen.
(5) Zur Aufrechterhaltung der medizinischen Versorgung und des Pflegebetriebs können in der Einrichtung tätige Personen, denen nach Absatz 4 der Zutritt untersagt wäre, nach Abwägung die berufliche Tätigkeit in der Einrichtung unter Beachtung von Schutzmaßnahmen fortsetzen. Die Entscheidung über die Fortsetzung der Tätigkeit und die erforderlichen Schutzmaßnahmen trifft die Einrichtung.
(6) Ausnahmen von den Absätzen 1, 2 und 4 können durch die Einrichtungen für nahestehende Personen im Einzelfall, beispielsweise im Rahmen der Sterbebegleitung oder zur Begleitung eines erkrankten Kindes und unter Auflagen zugelassen werden. In Fällen nach Absatz 4 sind zwingend geeignete Maßnahmen zum Schutz vor Infektionen zu ergreifen.
(7) Betreuungs- und Unterstützungsangebote im Vor- und Umfeld von Pflege werden, soweit sie als Gruppenangebote durchgeführt werden, aufgrund einer erhöhten Ansteckungsgefahr, insbesondere für die besonders betroffenen vulnerablen Gruppen, einstweilen eingestellt. Zu den nach Satz 1 eingestellten Angeboten zählen insbesondere:
- Angebote nach § 45c Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Elften Buchs Sozialgesetzbuch (SGB XI) in Verbindung mit § 6 Absatz 1 der Unterstützungsangebote-Verordnung (UstA-VO) wie
a) Betreuungsgruppen (für Personen mit überwiegend kognitiven Einschränkungen, z. B. demenziell erkrankte pflegebedürftige Menschen) und
b) Angebote zur Unterstützung im Alltag wie Freizeitausfahrten für behinderte und pflegebedürftige Menschen; - Initiativen des Ehrenamtes nach § 45c Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 SGB XI in Verbindung mit § 7 UstA-VO, soweit sie als Gruppenveranstaltung angelegt sind, und
- Angebote der Selbsthilfe nach § 45d SGB XI in Verbindung mit § 8 UstA-VO.
(8) Das Sozialministerium wird gemäß § 32 Satz 2 IfSG ermächtigt, durch Rechtsverordnungen weitere Regelungen zum Schutz gefährdeter Personen vor einer Infektion mit SARS-Cov-2 zu treffen und die Regelungen in diesem Paragraphen zu ändern.
(9) Über die Zutrittsverbote nach den Absätzen 1 bis 4, ist durch die Einrichtungen in einer vor Zutritt gut sichtbaren Weise, beispielsweise durch einen auffälligen Aushang an den Zugangstüren, zu informieren.
§ 6a Einschränkung zahnärztlicher Behandlungen
(1) Bei der zahnärztlichen Versorgung von Patientinnen und Patienten in den Fachgebieten
- Oralchirurgie,
- Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde und
- Kieferorthopädie
dürfen nur akute Erkrankungen oder Schmerzzustände (Notfälle) behandelt werden. Andere als Notfallbehandlungen nach Satz 1 sind auf einen Zeitpunkt nach dem Außerkrafttreten dieser Verordnung zu verschieben.
(2) Insbesondere zahnärztliche und kieferorthopädische Behandlungen im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 von mit SARS-CoV-2 infizierten Patientinnen und Patienten beziehungsweise von in Quarantäne befindlichen Personen sollen in Notfällen grundsätzlich in Krankenhäusern mit Zahnmedizinbezug (Universitäts-Zahnkliniken, Kliniken mit einer Mund-Kiefer-Gesichtschirurgie-Abteilung oder Zahnkliniken) erbracht werden. Leistungen nach Absatz 1 Satz 1 können auch in Corona-Schwerpunkt-Zahnarztpraxen anstelle von Einrichtungen nach Satz 1 erbracht werden. Die Standorte der Einrichtungen nach den Sätzen 1 und 2 werden über die Kassenzahnärztliche Vereinigung Baden-Württemberg und die Landeszahnärztekammer Baden-Württemberg bekanntgegeben; die Bekanntgabe ist zu aktualisieren.
Auslegungshinweise zur Einschränkung zahnärztlicher Behandlungen
§ 7 Betretungsverbote
In den in § 1 Absatz 1 und § 2 Absatz 1 genannten Einrichtungen gilt, soweit deren Betrieb nicht gänzlich eingestellt wird, ein generelles Betretungsverbot für Personen, die in Kontakt zu einer infizierten Person stehen oder standen, wenn seit dem Kontakt mit einer infizierten Person noch nicht 14 Tage vergangen sind, oder die Symptome eines Atemwegsinfekts oder erhöhte Temperatur aufweisen.
§ 8 Weitere Maßnahmen nach dem Infektionsschutzgesetz
(1) Das Recht der zuständigen Behörden, weitergehende Maßnahmen zum Schutz vor Infektionen zu erlassen, bleibt von dieser Verordnung unberührt. Für den Erlass von Maßnahmen nach dem Infektionsschutzgesetz ist das Sozialministerium zuständige oberste Polizeibehörde. Das Sozialministerium übt die Fachaufsicht für Maßnahmen der nach § 1 Absatz 6 der Verordnung des Sozialministeriums über Zuständigkeiten nach dem Infektionsschutzgesetz zuständigen Ortspolizeibehörden aus.
(2) Das Sozial- und das Innenministerium werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung nähere Einzelheiten zur Verarbeitung personenbezogener Daten zwischen Gesundheitsbehörden, Ortspolizeibehörden und dem Polizeivollzugsdienst zu regeln, soweit dies aus Gründen des Infektionsschutzes erforderlich ist
- zum Schutz der Beamtinnen und Beamten des Polizeivollzugsdienstes sowie der Beschäftigten der Ortspolizeibehörden vor Ansteckung bei Einsätzen,
- zur Anordnung, Durchführung, Überwachung und des Vollzugs von Maßnahmen nach dem Infektionsschutzgesetz,
- zur Verfolgung von Straftaten und Ordnungswidrigkeiten nach dem Infektionsschutzgesetz und auf seiner Grundlage ergangener Rechtsverordnungen und
- zur Prüfung der Haft- oder Unterbringungsfähigkeit sowie der Erforderlichkeit einer isolierten Unterbringung in Gewahrsamseinrichtungen und Justizvollzugsanstalten.
§ 9 Ordnungswidrigkeiten
Ordnungswidrig im Sinne des § 73 Absatz 1a Nummer 24 des Infektionsschutzgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- entgegen § 3 Absatz 1 Satz 1 sich im öffentlichen Raum aufhält,
- entgegen § 3 Absatz 2 an einer Veranstaltung oder sonstigen Ansammlung von jeweils mehr als fünf Personen teilnimmt,
- entgegen § 3 Absatz 6 Auflagen zum Schutz vor Infektionen nicht einhält,
- (aufgehoben)
- (aufgehoben)
- entgegen § 4 Absatz 1 eine Einrichtung betreibt,
- eine aufgrund von § 4 Absatz 2 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung des Sozialministeriums untersagte Einrichtung betreibt oder eine Auflage für den Betrieb einer Einrichtung nicht einhält,
- entgegen § 4 Absatz 3 Satz 2 oder 3 Sortimentsteile verkauft,
- entgegen § 4 Absatz 3a Satz 2 eine Einrichtung betreibt,
- entgegen § 4 Absatz 5 nicht darauf hinwirkt, dass zwischen Personen ein Mindestabstand von 1,5 Metern eingehalten wird,
- entgegen § 6 Absätze 1, 2 und 4 eine der dort genannten Einrichtungen betritt,
- entgegen § 6 Absatz 7 Betreuungs- und Unterstützungsangebote im Vor- und Umfeld von Pflege anbietet,
12a. entgegen § 6a Absatz 1 eine zahnmedizinische Behandlung durchführt, - entgegen § 7 eine der genannten Einrichtungen betritt oder
- entgegen § 5 Absatz 1 Satz 1 einen ihm zugewiesenen Unterbringungs- und Versorgungsbereich verlässt oder gegen eine Regelung zur Separierung bestimmter Personengruppen innerhalb der Landeserstaufnahme nach § 5 Absatz 2 verstößt.
§ 10 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Corona-Verordnung vom 16. März 2020 außer Kraft.
§ 11 Außerkrafttreten
(1) Diese Verordnung tritt am 15. Juni 2020 außer Kraft. Sofern in dieser Rechtsverordnung nichts anderes bestimmt ist, gelten die Maßnahmen bis zum Außerkrafttreten der Verordnung.
(2) Das Sozialministerium wird gemäß § 32 Satz 2 IfSG ermächtigt, den Termin des Außerkrafttretens zu ändern.
Stuttgart, den 17. März 2020
Die Regierung des Landes Baden-Württemberg:
Kretschmann, Strobl, Sitzmann, Dr. Eisenmann, Bauer, Untersteller, Dr. Hoffmeister-Kraut, Lucha, Hauk, Wolf, Hermann, Erler
Quelle: Landesregierung Baden-Württemberg
Weitere Informationen rund um Covid-19 (Corona, SARS-CoV-2), auch im Main-Tauber Kreis, gibt es auf der Übersichtsseite zu Coronavirus in Großrinderfeld und Main-Tauber Kreis.
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