Die Maskenpflicht endet am 3. April in fast allen Bereichen in Baden-Württemberg. Das gilt auch für viele andere Corona-Maßnahmen. Der Grund dafür ist das Bundes-Infektionsschutzgesetz, dass die Maßnahmen nur noch bis zum 2.4. erlaubt. Die dort vorgesehene Hotspot-Regelung ist nach Ansicht der Landesregierung auf BaWü nicht anwendbar. Denn eine Überlastung des Gesundheitssystems liegt nach angaben des Bundes-Justizministeriums nur dann vor, wenn sie auch durch Verlegungen innerhalb des Landes nicht abgewendet werden kann. Praktisch dürfte es also ohne Totalkollaps schwierig sein, die Hotspot-Regel zu aktivieren. Und ein solcher totaler Zusammenbruch ist nicht absehbar und erscheint unwahrscheinlich.

Mundschutz OP Maske in Corona-Zeiten
Ab kommenden Montag fast überall freiwillig: Masken. (Foto: Rainer Gerhards)

Im folgenden geben wir die wesentlichen Inhalte der Pressemitteilung des Landes im Originaltext wieder:

In der Sitzung des Koalitionsausschusses am 29. März 2022 haben die Koalitionspartner die Eckpunkte der weiteren Corona-Strategie festgelegt. An erster Stelle stehe das Ziel, die Bevölkerung bestmöglich zu schützen und eine Überlastung des Gesundheitssystems zu vermeiden. Beide Seiten bekräftigten ihren bisherigen Kurs der Vorsicht und der Umsicht.

Dafür wolle man nach Auslaufen der Übergangsregelung im Rahmen des Infektionsschutzgesetzes die Maßnahmen nutzen, die das Infektionsschutzgesetz (IfSG) den Ländern im Rahmen des Basisschutzes noch zur Verfügung stellt.

Das betrifft insbesondere die Anordnung von Masken- und Testpflichten in den in § 28a Absatz 7 IfSG genannten Einrichtungen.

Die Maskenpflicht soll demnach in folgenden Bereichen gelten:

  • Im öffentlichen Personennah- und Fernverkehr
  • In Arztpraxen
  • In Krankenhäusern
  • In Einrichtungen für ambulantes Operieren
  • In Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen, in denen eine den Krankenhäusern vergleichbare medizinische Versorgung erfolgt
  • In Dialyseeinrichtungen
  • In Tageskliniken
  • Bei ambulanten Pflegediensten, die ambulante Intensivpflege in Einrichtungen, Wohngruppen oder sonstigen gemeinschaftlichen Wohnformen erbringen.
  • In voll- oder teilstationären Einrichtungen zur Betreuung und Unterbringung älterer, behinderter oder pflegebedürftiger Menschen oder vergleichbaren Einrichtungen, sowie für ambulante Pflegedienste und Unternehmen die dort Dienstleistungen erbringen. Davon ausgenommen sind Angebote zur Unterstützung im Alltag (siehe § 45a Absatz 1 Satz 2 des Elften Buches Sozialgesetzbuch)
  • In Obdachlosenunterkünften
  • In Einrichtungen zur gemeinschaftlichen Unterbringung von Asylbewerbern, vollziehbar Ausreisepflichtigen, Flüchtlingen und Spätaussiedlern
  • Im Rettungsdienst

Die Testpflicht soll dann in folgenden Bereichen weiterhin gelten:

  • In Kindertageseinrichtungen
  • In Schulen
  • In Krankenhäusern 
  • Bei ambulanten Pflegediensten, die ambulante Intensivpflege in Einrichtungen, Wohngruppen oder sonstigen gemeinschaftlichen Wohnformen erbringen
  • In voll- oder teilstationären Einrichtungen zur Betreuung und Unterbringung älterer, behinderter oder pflegebedürftiger Menschen oder vergleichbaren Einrichtungen, sowie für ambulante Pflegedienste und Unternehmen die dort Dienstleistungen erbringen. Davon ausgenommen sind Angebote zur Unterstützung im Alltag (siehe § 45a Absatz 1 Satz 2 des Elften Buches Sozialgesetzbuch)
  • Einrichtungen zur gemeinschaftlichen Unterbringung von Asylbewerbern, vollziehbar Ausreisepflichtigen, Flüchtlingen und Spätaussiedlern
  • Justizvollzugsanstalten, Abschiebungshafteinrichtungen und Maßregelvollzugseinrichtungen sowie anderen Abteilungen oder Einrichtungen, wenn und soweit dort dauerhaft freiheitsentziehende Unterbringungen erfolgen, insbesondere psychiatrische Krankenhäuser, Heime der Jugendhilfe und für Senioren.

Darüber hinaus wird das Land unterhalb der Verordnungsebene Verlegungsmöglichkeiten unter Nutzung des weiterzuführenden Covid-19-Resource-Board, Arbeitsquarantäne, die Verlagerung von Personal zwischen Standorten und den Einsatz von externem Personal nutzen, um regionale Überlastungen von Gesundheitseinrichtungen zu vermeiden.

Bund muss einheitlichen Rahmen für Corona-Management vorgeben

Bereits heute müssen auch die konzeptionellen Grundlagen für das weitere Vorgehen nach Abflauen der fünften Welle gelegt werden – insbesondere mit Blick auf die Überwachung des Infektionsgeschehens, einen einheitlichen Rahmen für die Absonderung sowie die Teststrategie. Die Landesregierung werde beim Bund auf die Schaffung eines bundeseinheitlichen Rahmens für das Corona-Management hinwirken.

Der Koalitionsausschuss bekräftigte außerdem die Notwendigkeit, bereits jetzt Vorsorge für den Herbst zu treffen und insbesondere zyklische und jahreszeitliche Effekte dauerhaft im Blick zu behalten Das gelte insbesondere für das Impfangebot. Das Land bereite für den Herbst 2022 vorsorglich Strukturen vor, um wenn nötig dieses Regelsystem so zu unterstützen, dass bei Bedarf die zeitnahe Impfung der Bevölkerung in Baden-Württemberg gewährleistet ist. Der Bund müsse zusätzlich den kassenärztlichen Sicherstellungsauftrag auf Corona-Impfungen ausweiten und gute Bedingungen für neue Akteure wie Apotheken oder Zahnärzte und Veterinärärzte schaffen.

Ministerpräsident Winfried Kretschmann sagte im Anschluss an den Koalitionsausschuss: „Die Corona-Lage ist nach wie vor angespannt, die Pandemie verändert sich, aber sie ist nicht vorüber. Leider sind die Handlungsspielräume der Länder deutlich zusammengestutzt. Wir können nur noch mit einem sehr begrenzten Instrumentarium arbeiten. Umso wichtiger wird es in den kommen Wochen und Monaten sein, dass wir ergänzend zu den Basisschutzmaßnahmen auch aus Eigenverantwortung weiter Masken in sensiblen Bereichen, vor allem in Innenräumen, tragen. Dazu rufe ich ausdrücklich auf. Damit schützen wir nicht nur die eigene Gesundheit, sondern zeigen auch Solidarität in der Gemeinschaft.“

Weitere Informationen rund um Covid-19 (Corona, SARS-CoV-2), auch im Main-Tauber Kreis, gibt es auf der Übersichtsseite zu Coronavirus in Großrinderfeld und Main-Tauber Kreis.
Bitte folgen Sie mir auf Facebook oder Twitter, um aktuelle Updates zu erhalten. Oder abonnieren Sie die Neuigkeiten mittels Telegram-Messenger.
Informationen zu Omikron in Deutschland finden Sie hier.