So kann man die zwischen Bund und Ländern vereinbarte Hotspot Strategie für Schulen auch umsetzen: formal erklärt das Kultusministerium, wann Wechselunterreicht stattfinden darf. Nicht nur zwischen den Zeilen spürt man aber die Abneigung von Kultusministerin Eisenmann gegen alles, was kein Präsenzunterricht ist.

Grundschule in Großrinderfeld
Wechselunterricht an Grundschulen wird es in Baden-Württemberg weiterhin nicht geben. Hier die Grundschule in Großrinderfeld (Foto: Rainer Gerhards)

Denn Wechselunterricht gibt es nur, wenn

  • die Sieben-Tage Inzidenz wirklich über 200 ist,
  • und das örtliche Gesundheitsamt ein besonderes Infektionsgeschehen feststellt,
  • und die Schulleitung selbst dann die Entscheidung dazu trifft
  • und die Klassenstufe 8 oder größer ist
  • und nicht Klassenstufe 9 oder 10 mit Abschlussprüfungen (entsprechende Abschluss-Stufen bei z.B. Gymnasium)

Aller Ärger und alle Konsequenzen dieser schwerwiegenden Entscheidung wird also auf die Schulleitung vor Ort abgewälzt. Man könnte fast meinen, jemand hofft hier, damit das Thema endgültig ad acta legen zu können.

Hier die Regelungen im etwas genaueren Überblick, genau Details gibt es direkt beim Land.

Der Übergang in einen Wechselbetrieb ist nur dann möglich, wenn sowohl in dem Stadt- oder Landkreis die Inzidenz über 200 je 100.000 Einwohner liegt als auch das örtlich zuständige Gesundheitsamt für die Gemeinde, in der die Schule liegt, ein besonderes Infektionsgeschehen feststellt. Maßgebliche Grundlage ist in jedem Fall die ausdrückliche Feststellung durch das örtlich zuständige Gesundheitsamt.

Damit ist jedoch kein Automatismus verbunden: Die konkrete Entscheidung, ob und in welcher Weise auf einen Wechselbetrieb umgestellt wird, trifft die Schulleitung. Erforderlich ist darüber hinaus sowohl das Einvernehmen mit der zuständigen Schulaufsichtsbehörde (das Staatlichen Schulamt oder das Regierungspräsidium) als auch des zuständigen Gesundheitsamtes. Mit beiden Stellen muss vor einem Übergang in den Wechselunterricht Kontakt aufgenommen und deren Einverständnis eingeholt werden.

Wechselunterricht ist möglich für die Klassenstufen 8 und höher.

Ausdrücklich ausgenommen vom Wechselunterricht sind die Schülerinnen und Schüler der Klassenstufen 9 und 10, die im laufenden Schuljahr ihre Abschlussprüfung ablegen werden, ebenso wie die Schülerinnen und Schüler der Jahrgangsstufen der gymnasialen Oberstufe, die Abschluss- und Prüfungsklassen der beruflichen Schulen sowie die Schülerinnen und Schüler der Sonderpädagogischen Bildungs- und Beratungszentren.

Im Wechselbetrieb sollen mindestens 50 Prozent des Unterrichtsumfangs nach Stundentafel im Präsenzunterricht erbracht werden. Bei der Organisation des Wechselunterrichts ist sicherzustellen, dass die Schülerinnen und Schüler jeweils längstens eine Woche im Fernunterricht sind und danach wieder im Präsenzunterricht. 

Im Rahmen der so genannten „Hotspot-Strategie“ des Landes werden darüber hinaus die Gesundheitsämter ab einer 7-Tages-Inzidenz von 200 je 100.000 Einwohnern pro Woche und gleichzeitig diffusem Infektionsgeschehen für die Stadt- und Landkreise per Allgemeinverfügung regeln, dass die öffentlichen und privaten Sportstätten und Schwimmbäder auch für den Schulsport zu schließen sind. 

Die neue Corona-Verordnung Schule tritt am 8. Dezember, in Kraft.

Weitere Informationen rund um Covid-19 (Corona, SARS-CoV-2), auch im Main-Tauber Kreis, gibt es auf der Übersichtsseite zu Coronavirus in Großrinderfeld und Main-Tauber Kreis.
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