Schön wäre es gewesen: im Dezember 2015 ist das Gesetz zur Regelung des Zugangs zu Informationen in Baden-Württemberg (Landesinformationsfreiheitsgesetz – LIFG) in Kraft getreten. Hinter diesem sperrigen Namen verbirgt sich ein Gesetz, das Bürgern den Zugang zu amtlichen Informationen garantieren soll. Gerade für eine BI ist dies ein wichtiges Mittel.

In der Praxis zeigen sich aber doch schwerwiegende Mängel. Im Zuge des Bürgerbegehrens für die Beibehaltung des Bebauungsplanes wollten wir von der Gemeinde Großrinderfeld einige Informationen erhalten. Insbesondere auch Protokolle öffentlicher (!) Gemeinderats-Sitzungen.

Von der Gemeinde wurden uns diese Unterlagen jedoch mit Verweis auf die Gemeindeordnung BW (GemO) §38 Abs. 2 Satz 4 verweigert. Dieser lautet: „Die Einsichtnahme in die Niederschriften über die öffentlichen Sitzungen ist den Einwohnern gestattet.“. Und diese Begründung ist nach meinen Informationen leider auch noch korrekt: das LIFG ist eine generelle Regelung. Die GemO hingegen regelt ganz spezifisch die Einsichtnahme in die Ratsprotokolle. Damit steht diese spezielle Regelung über dem LIFG – und schon gibt es keine Unterlagen mehr.

Das ist sehr unbefriedigend. Immerhin kann man Einsicht nehmen. Bei der Gemeinde Großrinderfeld bedeutet das: Termin vereinbaren (ging relativ schnell) und zum Rathaus fahren. Dort unter Aufsicht die Protokoll einsehen. Und zwar genau das: einsehen. Abfotografieren war untersagt, selbst Notizen wurden kritisch gesehen. Enger kann man den Wortlaut des Gesetzes wohl nicht interpretieren. Dem anwesenden Mitarbeiter war sicherlich kein Vorwurf zu machen: er war sehr freundlich und verwies als alternative auf die Kurzfassung der Protokoll im Gemeindeblatt (die aber eben nicht das richtige Protokoll sind).

Die GemO BW enthält leider noch eine ganze Reihe weitere spezieller Regelungen. So wird in §95b beispielsweise die Bekanntgabe der jährlichen Haushaltsabschlüsse geregelt. Die darf man 7 Tage (!) im Rathaus einsehen. Vermutlich ist das auch schon wieder eine Spezialregelung, die dem LIFG voraus geht. Ich habe das allerdings gar nicht mehr versucht zu klären (da im Moment auch irrelevant).

Insgesamt entpuppt sich das Informationsfreiheitsgesetz im kommunalen Bereich aber wohl als recht zahnloser Tiger (mancher würde vielleicht auch „Mogelpackung“ sagen).