Es werden mehr, sie sind aber immer noch rar zu finden: kostenlose, öffentliche WLAN-Hotspots. Bei uns in der Nähe ist zumindest eines von der Stadt Tauberbischofsheim eingerichtet.

Neben technischen Schwierigkeiten wie Reichweite sorgt vor allem die lange Zeit sehr restiktive Rechtsprechung in Deutschland für die Unterversorgung. Seit 2017 hat sich zwar Vieles gebessert. So richtig rumgesprochen hat sich das aber noch nicht. Viele trauen auch dem Braten einfach nicht…

In diesem Artikel möchte ich kurz die aktuelle Lage beleuchten. Ganz wichtig: ich bin kein Jurist, von daher sind meine Aussagen mit Vorsicht zu geniessen. Wer sich wirklich sicher sein will, berate sich mit seinem Anwalt!

Historie

Das Grundproblem beim offenen WiFi-Hotspot war das deutsche Abmahnwesen und die sogenannte Störerhaftung. Kurz gesagt musste der Betreiber dafür gerade stehen, wenn einer seiner (unbekannten) WLAN-Nutzer urherberrechtlich geschütztes Material (Filme, Musik, …) unberechtigt über den WiFi-Spot übertragen hat. Ausserdem durfte ein Anwalt dann eine „Abmahnung“ schicken, letztlich nicht anderes als ein Hinweis auf die Tatsache. Für seine „Mühen“ konnte der Anwalt dann eine saftige Rechnug schreiben. Unter diesen Bedingungen konnte niemand ernsthaft ein öffentliches WLAN, noch dazu kostenlos, anbieten.

Im Laufe der Jahre wurden die Regelungen etwas „verbessert“. Dabei aber erneut um sehr praxisferne Regularien ergänzt. Tot blieb das öffentliche WLAN.

Erste Echte Lösung…

Wirklich besser wurde es 2017 mit dem „Dritten Gesetz zur Änderung des Telemediengesetzes„. Die Förderung von freien WiFi Hotspots war erklärtes Ziel. Das kann man auch auf den Seiten des Wirtschaftsministeriums nachlesen. Es erreichte zwei wichtige Dinge:

  • die Störerhaftung wurde abgeschafft
  • das Risiko von Abmahnkosten wurde minimiert

Leider hat man es aber wieder kompliziert machen müssen: Urheberrechtsinhaber können vom Anbieter die Sperrung von Web-Seiten und Diensten verlangen. Das betrifft hauptsächlich Filesharing-Seiten sowie illegales Streaming (in Zeiten von Spotify, NetFlix und Co allerdings kaum mehr relevant).

Aus der Regelung entstand eine gewisse neue Unsicherheit. Unter anderem, weil nicht ganz klar war ob für die Einforderung der Sperrungen doch wieder (Anwalts)Gebühren berechnet werden durften. Wie gut ein Gesetz wirklich ist, zeigt sich erst vor Gericht.

Am 26. Juli 2018 hat das BGH hierzu ein erstes Urteil gefällt, dass die Nicht-Haftung des WLAN-Anbieters bestätigte. Allerdings wurden auch darin nicht alle Details der Sperrmechanismen geklärt. Weitere Urteile gibt es meines Wissens nach noch nicht. Das könnte auch ein erster zaghafter Hinweis darauf sein, dass den Abmahnanwälten der Spaß an diesem Geschäft vergeht.

Kann man sich denn nun an offenes WLAN rantrauen – ja oder nein?

Aus meiner laienhaften Sicht würde ich sagen: ja, man kann ruhig einen kostenlosen WiFi-Hotspot betreiben. Ein Restrisiko bleibt, es ist aber äußerst gering.

Halten wir einmal fest: Seit der Gesetzesänderung von 2017 ist man als Betreiber geschützt vor Forderungen bezüglich Störerhaftung und Abmahnkosten für den ersten Hinweis auf illegales Verhalten. So weit, so gut.

Bekommt man dann tatsächlich die erste Abmahnung, dann (und erst dann) muss man überlegen, wie man weiter vorgeht. Aus meiner Sicht eine einfache und ganz sichere Möglichkeit ist den öffentlichen Hotspot dann einfach dauerhaft abzuschalten. Damit dürfte nun wirklich allen Sperransprüchen genüge getan sein.

Das ist natürlich extrem. Wer den Hotspot weiterbetreiben möchte, kann gezielt Sperren. Dabei kommt es auch auf die Möglichkeiten des Routers an. Ganz risikofrei ist es ab jetzt aber nicht mehr! Dessen muss man sich bewusst sein.

Aber: die Wahrscheinlichkeit, dass überhaupt jemals eine Abmahnung kommt, ist recht gering. Somit kann man vermutlich über viele Jahre, hoffentlich für immer, das kostenlose WLAN anbieten. Weiter ist natürlich zu hoffen, dass auch die deutsche Gesetzeslage einmal dem weltweiten Standard angepasst wird und (meiner Meinung nach) unsinnige Haftungsrisiken gänzlich und klar verneint.

Zusätzliche Absicherung

Wer die Risiken weiter minimiern möchte, kann den Hotspot auf nur Web und Email einschränken. Damit fallen viele Filesharing Dienste schon einmal raus. Allerdings auch viele sinnvolle Anwendungsgebiete wie beispielsweise der VPN Einsatz (oft unabdingbar für Leute, die beruflich Mail abrufen müssen oder sich ins Firmennetz verbinden). Trotz der Einschränkungen kann dies einen guten Kompromiss darstellen. Getreu der Devise: „besser nur Web als gar kein Internet“.

Mit einer (ungeliebten) Vorschaltseite kann man sich auch noch „ein Stückerl“ mehr absichern und auch ein paar Hinweise dazu geben, dass der WLAN-Zugang ohne jegliche Gewährleistung angeboten wird. Damit ist der WiFi Hotspot zwar nicht mehr ganz so komfortabel zu nutzen – aber für leidgeprüfte deutsche Benutzer sicher immer noch sehr attraktiv.

Man sollte sich informieren

Nochmals: alles bisher gesagte ist meine eigene, laienhafte Meinung. Daher möchte ich zum Schluß noch ein paar Links mit weiterführenden Informationen geben. Man findet „unendlich viel“. Ich habe hier ein kleine Auswahl an guten Links gesammelt – für mehr bemühe man die Suchmaschine seiner Wahl. Diese, und andere, Links habe ich auch für die Erstellung meines Artikels genutzt.