Feldwegebau – ein „beliebtes“ Thema. Unsere Feldwege sind wichtig für die Landwirtschaft und werden natürlich auch zu anderen Zwecken genutzt (z.B. zur Erholung). Der Unterhalt der Wege ist teuer. Leider muss man immer wieder feststellen, dass einige der Anlieger nicht gut mit dem Gemeinschaftseigentum „Feldweg“ umgehen. Das verursacht Kosten für alle – und schränkt auch die Möglichkeiten des Feldwegebaus ein.

Mehr als nur ärgerlich: Teile des Wegrandes und des Unterbaus wurden weggezackert. Das führt zum raschen Verfall von weiteren Teilen des Weges. (Foto: Rainer Gerhards)

Nun ist es sicherlich nicht so, dass alle Anlieger „schludrig“ mit den Wegen umgehen. Sehr viele verhalten sich „ordentlich“. Man merkt aber oft, dass z.B. die üblicherweise 50cm breiten Randstreifen (Gemeindegrund) bei der Ackerbearbeitung mit bearbeitet werden. Ganz ohne Grund ist das meines Wissens nach nicht: die Landwirtschaft lebt stark von öffentlichen Geldern, und die werden oft gekürzt, wenn nicht der „gesamte“ Acker bewirtschaftet wird. Von daher gilt vermutlich die These: lieber ein paar Centimeter zu viel bearbeiten also zu wenig.

Nicht schön, aber verständlich und wahrscheinlich auch akzeptabel. Hier sollte man wohl auf jeden Fall auch unsinnige (EU-)Regularien kritisieren, die solches Verhalten letztlich verursachen.

Schwierig wird es aber, wenn den Wegen bleibende Schäden zugeführt werden. Das ist leicht erkennbar immer mal wieder bei geteerten Wegen der Fall. Wer regelmäßig durch die Flur läuft, wird oft Gruseliges feststellen. Wenn beispielsweise bei der Bearbeitung im Februar Teile des Wege-Unterbaus weggezackert werden, dann ist das meines Wissens nach schon schwere Sachbeschädigung. Auf jeden Fall ist es nicht akzeptabel. Denn der Weg wird so geschädigt, dass er immer sich zunehmen weiter verschlechtert und letztlich teuer saniert werden muss.

Es erscheint sinnvoll, Verursacher hier zum Schadenersatz zu verpflichten, d.h. zur Wiederherstellung des Weges in ordnungsgemäßen Zustand. Der Ansprechpartner ist dabei leicht zu ermitteln: der Eigentümer des Flurstücks ist im Grundbuch bekannt. Sofern er nicht selbst auch Bearbeiter ist, kann er diesen benennen. Der Zeitraum der Schädigung ist auch oft einfach festzustellen, insbesondere wenn regelmäßig Spaziergänger auf den Wegen unterwegs sind. Man betrachte nur die Bilder in diesem Artikel.

Eines Morgens war die Asphaltdecke hier bei Bögnersbild / Biotop Himmelsteich auf einmal aufgerissen. Gemeldet hat sich „natürlich“ niemand. (Foto: Rainer Gerhards)

Auch ist es bedauerlich, wenn die Asphaltdecke unabsichtlich beschädigt wird wie im Bild oben. Man kann nur mutmaßen, was hier die eigentliche Ursache war, aber vollkommen unbemerkt sollte das für den Fahrzeugführer eigentlich nicht geschehen. Und genau so, wenn man für die Wiederherstellung eines umgefahrenen Verkehrsschildes haftbar ist, ist man auch für die Wiederherstellung einer beschädigten Asphaltdecke zuständig. Sich nicht zu melden ist übrigens in beiden Fällen Fahrerflucht und kann somit „heftige“ Folgen haben.

Hier noch ein paar weitere Eindrücke – nicht besonders gesammelt, sondern immer mal wieder als Schnappschuss aufgenommen: